RS UVS Kärnten 1997/07/24 KUVS-269/1/97

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Veröffentlicht am 24.07.1997
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Rechtssatz

Die Regelung des § 17 Abs 4 AVG bezieht sich, wie aus deren Zusammenhalt mit § 63 Abs 2 erster Satz AVG hervorgeht, auf die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber einer an einem laufenden Verfahren teilnehmenden Partei; in diesem Fall stellt sich die Verweigerung der Akteneinsicht als eine nur das Verfahren betreffende Anordnung im Sinne des § 63 Abs 2 AVG dar, die bei der Anfechtung des in der Sache ergehenden Bescheides als Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht werden kann. Wird sonst, etwa von jemandem der nicht Partei eines anhängigen Verfahrens ist oder einer Person die Partei eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war, ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt, so ist - wenn diesem Antrag nicht Folge gegeben wird - ein förmlicher (verfahrensrechtlicher Bescheid) zu erlassen, der als solcher dem normalen Rechtszug unterliegt (VwGH vom 22.11.1973, 1287/73 uvm). Richtete sich das Begehren auf Akteneinsicht auf ein noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Verwaltungsstrafverfahren und wird über diesen Antrag förmlich mit Bescheid abgesprochen, ist das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig, da der angefochtene verfahrensrechtliche Bescheid in einem inneren Zusammenhang mit einem Verwaltungsstrafverfahren steht, weil das bezughabende Verwaltungsstrafverfahren zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgeschlossen war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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