Verwehrt die Erstinstanz einer Antragstellerin mangels Parteistellung mittels formlosen Schreibens die Akteneinsicht und erhebt die Antragstellerin dagegen Berufung, erläßt daraufhin die Erstinanz einen Bescheid, worin die Akteneinsicht abgelehnt wird und legt in der Folge nach Berufung gegen diesen Bescheid die Akten dem Unabhängigen Verwaltungssenat vor, so ist der erstinstanzliche Bescheid zu beheben, weil die Erstinstanz trotz Einbringung eines als Berufung bezeichneten Schriftstückes in der Sache selbst und sich der Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG, wonach die Entscheidungskompetenz ausschließlich der Berufungsbehörde zusteht, widersetzt und somit als unzuständige Behörde entschieden hat. Unbeachtlich ist dabei, die in der Entscheidung der Erstinstanz aufscheinende richtige Rechtsauffassung. Die Berufung gegen das formlose Schreiben der Erstinstanz ist, da es sich um keinen Bescheid handelt, als unzulässig zurückzuweisen.