Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist aufgrund des Übergabsvertrags vom 9. 6. 1993 Alleineigentümer einer Liegenschaft, auf der sich unter anderem ein Wohnhaus und ein Wirtschaftsgebäude befinden. Die Klägerin ist aufgrund des Übergabsvertrags vom 2. 6. 1970 Alleineigentümer einer Liegenschaft, auf deren Grundstücken sich unter anderem ein Hochbehälter und eine Wasserleitung, die zum Wirtschaftsgebäude des Beklagten führt, befinden. Diese Anlagen werden von einer gefassten Quelle ... mehr lesen...
Norm: WRG §9 Abs2WRG §63 litbWRG §111 Abs4
Rechtssatz:
Die bloße Erklärung, Einwendungen nicht erheben zu wollen, beseitigt die Bewilligungspflicht nicht. Es bedarf selbst bei bloß unerheblicher Inanspruchnahme fremden Grundes einer ausdrücklichen Vereinbarung. Die Zustimmung des Grundeigentümers muss daher so beschaffen sein, dass sie einen tauglichen Titel für den Erwerb der jeweils erforderlichen Dienstbarkeit darstellt.
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Norm: WRG §9 Abs2 ABGB §480 ABGB §1460 ABGB § 480 heute ABGB § 480 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1460 heute ABGB § 1460 gültig ab 01.01.1812 Re... mehr lesen...
Norm: WRG §9 Abs2
Rechtssatz: Im Bewilligungsvorbehalt des § 9 Abs 2 WRG liegt eine Einschränkung des im § 5 Abs 2 WRG anerkannten Grundsatzes des beliebigen Gebrauchs und Verbrauchsrechts desjenigen, dem ein Privatgewässer gehört. Diese Beschränkung der Benutzungsrechte des Besitzers eines Privatgewässers besteht darin, daß er zur Ableitung des seiner Quelle entspringenden Wassers die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde einholen muß, ... mehr lesen...
Norm: WRG §9 Abs2
Rechtssatz:
Soweit die Benützung der Privatgewässer im Interesse der Nachbarschaft eingeschränkt wird, handelt es sich bei § 9 Abs 2 WRG um eine nachbarrechtliche Vorschrift. Soweit die Benützung der Privatgewässer im Interesse der Nachbarschaft eingeschränkt wird, handelt es sich bei Paragraph 9, Absatz 2, WRG um eine nachbarrechtliche Vorschrift.
Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §480 WRG §9 Abs2 ABGB § 480 heute ABGB § 480 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Die Ersitzung einer Wasserberechtigung ( Dienstbarkeit des Wasserleitungsrechtes ) ist kein Eingriff in fremde Rechte im Sinne von § 9 Abs 2 WRG 1959. Die Ersitzung einer Wasserberechtigung ( Dien... mehr lesen...