RS OGH 2004/10/12 1Ob275/03b

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Veröffentlicht am 12.10.2004
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Norm

WRG §9 Abs2
WRG §63 litb
WRG §111 Abs4

Rechtssatz

Die bloße Erklärung, Einwendungen nicht erheben zu wollen, beseitigt die Bewilligungspflicht nicht. Es bedarf selbst bei bloß unerheblicher Inanspruchnahme fremden Grundes einer ausdrücklichen Vereinbarung. Die Zustimmung des Grundeigentümers muss daher so beschaffen sein, dass sie einen tauglichen Titel für den Erwerb der jeweils erforderlichen Dienstbarkeit darstellt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119455

Dokumentnummer

JJR_20041012_OGH0002_0010OB00275_03B0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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