Norm
WRG §9 Abs2Rechtssatz
Soweit die Benützung der Privatgewässer im Interesse der Nachbarschaft eingeschränkt wird, handelt es sich bei § 9 Abs 2 WRG um eine nachbarrechtliche Vorschrift.Soweit die Benützung der Privatgewässer im Interesse der Nachbarschaft eingeschränkt wird, handelt es sich bei Paragraph 9, Absatz 2, WRG um eine nachbarrechtliche Vorschrift.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0082212Dokumentnummer
JJR_19851211_OGH0002_0010OB00023_8500000_003