RS OGH 1985/12/11 1Ob23/85

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Veröffentlicht am 11.12.1985
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Norm

WRG §9 Abs2

Rechtssatz

Soweit die Benützung der Privatgewässer im Interesse der Nachbarschaft eingeschränkt wird, handelt es sich bei § 9 Abs 2 WRG um eine nachbarrechtliche Vorschrift.Soweit die Benützung der Privatgewässer im Interesse der Nachbarschaft eingeschränkt wird, handelt es sich bei Paragraph 9, Absatz 2, WRG um eine nachbarrechtliche Vorschrift.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0082212

Dokumentnummer

JJR_19851211_OGH0002_0010OB00023_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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