IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde der Wassergenossenschaft A, vertreten durch den Obmann B, ***, ***, vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 08.02.2021, ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Einräumung eines Zwangsrechtes nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), nach durchgeführter öffentlich... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch die B Rechtsanwälte KG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 07.01.2019, ***, betreffend Instandhaltungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Anpassung an den Stand der Technik bei den Schlossteichen auf Grundstück Nrn. *** und ***, beide KG ***, nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) n... mehr lesen...
BESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Berufung (Beschwerde) des *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, beschlossen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Berufung (Beschwerde) des *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, betreffend Herstellung de... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 11.03.2014 Norm: WRG 1959
Rechtssatz: Für die Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrages sind auf Sachverständigenbasis erfolgende Feststellungen hinsichtlich der zu erwartenden Auswirkungen auf das Gewässer erforderlich. Indem keine Aussagen zu den Untergrundverhältnissen, Grundwasserabständen, in der Nähe befindlichen Oberflächengewässern, in welche die ge... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 11.03.2014 Norm: WRG 1959
Rechtssatz: Eine Anlage oder Maßnahme bedarf auch dann einer wasserrechtlichen Bewilligung, wenn die mehr als geringfügigen Einwirkungen auf das Gewässer nur deshalb nicht stattfinden, weil entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, die dies verhindern (VwGH 22.11.1976, 643/76). Das bedeutet allerdings auch, dass ein Vorhaben, welches ... mehr lesen...