Norm: ABGB §364 Abs2 B1WRG §39 Abs1
Rechtssatz: Nach der eine unmittelbare Zuleitung bewirkenden willkürlichen Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse von Oberflächenwasser kann eine auf § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB gestützte Eigentumsfreiheitsklage des durch eine solche Maßnahme - wenn auch nur im Fall selten wiederkehrender katastrophaler Niederschläge - beeinträchtigten Nachbarn als Eigentümer eines unverbauten, landwirtschaftlichen Zw... mehr lesen...
Norm: ABGB §364 Abs2 B1ABGB §413WRG §39 Abs1WRG §39 Abs3
Rechtssatz: Das Abfließen von Schlamm auf ein Nachbargrundstück infolge von Bodenerosion oder Murenabgängen kann nur dann eine unzulässige Einwirkung iSd § 364 Abs 2 ABGB darstellen, wenn ein Verstoß gegen § 39 Abs 1 WRG vorliegt. Nach § 39 Abs 3 WRG ist eine Änderung der Ablaufverhältnisse mit ihren Konsequenzen jedoch zulässig, soweit sie durch die „ordnungsgemäße Bearbeitung" eines lan... mehr lesen...
Norm: WRG §39 Abs1WRG §138
Rechtssatz: Eine willkürliche Änderung ist insbesondere das eigenmächtige Wegleiten eines Baches vom Grundstück des Unterliegers; es berechtigt diesen zu einem Antrag auf Beseitigung der Änderung nach § 138 WRG. Entscheidungstexte 1 Ob 23/85 Entscheidungstext OGH 11.12.1985 1 Ob 23/85 Veröff: SZ 58/203 ... mehr lesen...
Norm: JN §1 CVIIIWRG §39 Abs1WRG §39 Abs2
Rechtssatz: Der wasserrechtliche Schutz wird verbauten Grundstücken nicht gewährt. Wenn der Schutz von Baulichkeiten bezweckt wird, ist daher der Rechtsweg zulässig. Entscheidungstexte 2 Ob 243/53 Entscheidungstext OGH 10.06.1953 2 Ob 243/53 Veröff: SZ 26/151 7 Ob 141/55 Entscheidungs... mehr lesen...
Oberhalb der Liegenschaft der Streitteile befindet sich die Parzelle X., die zu je ein Viertelanteil im Eigentum der Streitteile, zu je ein Viertelanteil im Eigentum der Wirtschaftsbesitzer R. und L. steht, u. zw. liegt das Anwesen des Beklagten westlich, das Anwesen des Klägers (etwas tiefer als das Anwesen des Beklagten) nordwestlich von der genannten Parzelle. Der über diese Parzelle führende Ortsweg nähert sich zuerst mehr in der Westrichtung dem die Anwesen der Streitteile trenne... mehr lesen...