RS OGH 2025/9/9 1Ob169/06v; 10Ob45/14m; 1Ob124/15i; 1Ob127/15f; 1Ob27/21h; 9Ob58/22b; 1Ob100/24y; 7O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2006
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Norm

ABGB §364 Abs2 B1
WRG §39 Abs1
  1. ABGB § 364 heute
  2. ABGB § 364 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. ABGB § 364 gültig von 01.01.1917 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Nach der eine unmittelbare Zuleitung bewirkenden willkürlichen Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse von Oberflächenwasser kann eine auf § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB gestützte Eigentumsfreiheitsklage des durch eine solche Maßnahme - wenn auch nur im Fall selten wiederkehrender katastrophaler Niederschläge - beeinträchtigten Nachbarn als Eigentümer eines unverbauten, landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Grundstücks nur dann scheitern, wenn dessen Unterlassungsbegehren nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls als Rechtsmissbrauch (Schikane) zu beurteilen ist. Gegenteiliges gilt nur dann, wenn sich eine willkürliche Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse auf das Grundstück eines Nachbarn nur geringfügig auswirkt und diese Folge kein Vernünftiger als nennenswerten Nachteil ansähe.Nach der eine unmittelbare Zuleitung bewirkenden willkürlichen Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse von Oberflächenwasser kann eine auf Paragraph 364, Absatz 2, zweiter Satz ABGB gestützte Eigentumsfreiheitsklage des durch eine solche Maßnahme - wenn auch nur im Fall selten wiederkehrender katastrophaler Niederschläge - beeinträchtigten Nachbarn als Eigentümer eines unverbauten, landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Grundstücks nur dann scheitern, wenn dessen Unterlassungsbegehren nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls als Rechtsmissbrauch (Schikane) zu beurteilen ist. Gegenteiliges gilt nur dann, wenn sich eine willkürliche Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse auf das Grundstück eines Nachbarn nur geringfügig auswirkt und diese Folge kein Vernünftiger als nennenswerten Nachteil ansähe.

Entscheidungstexte

  • RS0121625">1 Ob 169/06v
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 1 Ob 169/06v
    Veröff: SZ 2006/152
  • RS0121625">10 Ob 45/14m
    Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 Ob 45/14m
    Auch; Beisatz: Hier: Leichte Verschlechterung der Abflussverhältnisse zulasten des Nachbarn bei Starkregen, wie er im Durchschnitt alle fünf Jahre zu erwarten ist, ohne dass Erosion oder andere Schäden eingetreten wären. Die Klagsabweisung wegen bloß geringfügiger Beeinträchtigung der Interessen des Klägers war jedenfalls vertretbar. (T1)
  • RS0121625">1 Ob 124/15i
    Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 124/15i
    Vgl
  • RS0121625">1 Ob 127/15f
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 127/15f
    Vgl auch; Veröff: SZ 2015/127
  • RS0121625">1 Ob 27/21h
    Entscheidungstext OGH 21.04.2021 1 Ob 27/21h
    Auch
  • RS0121625">9 Ob 58/22b
    Entscheidungstext OGH 24.11.2022 9 Ob 58/22b
    Vgl
  • RS0121625">1 Ob 100/24y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.10.2024 1 Ob 100/24y
    vgl; Beisatz: Unmittelbare Einwirkungen mit nur geringfügigen Auswirkungen auf das betroffene Grundstück können demnach nicht mit Unterlassungsklage (Eigentumsfreiheitsklage) abgewehrt werden. (T2)
    Beisatz: Ob die Auswirkungen auf ein Grundstück bloß geringfügig sind und für die klagende Partei keine nennenswerten Nachteile entstehen, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab und wirft daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T3)
  • RS0121625">7 Ob 20/25d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.03.2025 7 Ob 20/25d
    Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
  • RS0121625">9 Ob 49/25h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.05.2025 9 Ob 49/25h
    Beisatz wie T3
  • RS0121625">1 Ob 59/25w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.09.2025 1 Ob 59/25w
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121625

Im RIS seit

16.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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