Entscheidungen zu § 32 Abs. 4 WRG 1959

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RS UVS Oberösterreich 1998/05/29 VwSen-260221/3/Wei/Bk

Rechtssatz: Ein Auflagenverstoß kann nicht stets als ein strafbares Verhalten ?entgegen einer Bewilligung? gedeutet werden; das ist nur schlüssig, wenn die sogenannte Auflage im engen sachlichen Konnex zur Bewilligung bzw. zum Hauptinhalt des Bescheides steht. § 134 WRG 1959 regelt die Verpflichtung zur Überprüfung von Wasseranlagen und zur Befundvorlage, wobei insofern besondere Strafbestimmungen (§ 137 Abs2 litw und Abs4 lith) vorgesehen sind. Diese Regelungen sind abschließend (systemat... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 29.05.1998

RS UVS Oberösterreich 1995/12/18 VwSen-260165/5/Wei/Bk

Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.2 lit.h WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn die Tat nicht einer strengeren Strafe nach den Abs.3 bis 5 unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen, wer eine bewilligungspflichtige Einleitung in eine Kanalisation (§ 32 Abs.4) ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen vornimmt. Nach § 32 Abs.4 WRG 1959 idF der WR-Novelle 1990 bedarf keiner wasserrechtlichen Bewilligung, wer mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 18.12.1995

RS UVS Oberösterreich 1995/09/07 VwSen-260153/4/Wei/Bk

Rechtssatz: Die Berufung rügt zunächst zutreffend, daß sich der Tatzeitraum im
Spruch: des gegenständlichen Straferkenntnisses mit Tatzeiträumen anderer gleichgelagerter Straferkenntnisse der belangten Behörde überschneidet. Konkret handelt es sich um die Straferkenntnisse vom 9. Mai 1994, Zl. (Tatzeitraum: 23.11.1993 bis 26.02.1994), und vom 12. September 1994, Zl. (Tatzeitraum: 1.07.1993 bis 13.11.1993). Beide Straferkenntnisse wurden jeweils im Spruchpunkt b) hinsichtlich der Verwaltungs... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 07.09.1995

RS UVS Oberösterreich 1995/07/07 VwSen-260135/2/Wei/Bk

Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.2 lit.h WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz, sofern die Tat nicht einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen, wer eine bewilligungspflichtige Einleitung in eine Kanalisation (§ 32 Abs 4) ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen vornimmt. Gemäß § 32 Abs.4 Satz 1 WRG 1959 idF BGBl. Nr. 252/1990 bedarf der Indirekteinleiter, der Einbringungen in eine bewilligte Kanalisation v... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 07.07.1995

RS UVS Oberösterreich 1995/03/30 VwSen-260115/2/Wei/Bk

Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.2 lit.h WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz, sofern die Tat nicht einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen, wer eine bewilligungspflichtige Einleitung in eine Kanalisation (§ 32 Abs.4) ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen vornimmt. Wer als Indirekteinleiter gemäß § 32 Abs.4 WRG 1959 idF BGBl. Nr. 252/1990 Einbringungen in eine bewilligte Kanalisation vornimmt, bedarf... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 30.03.1995

RS UVS Oberösterreich 1994/09/09 VwSen-260085/8/Wei/Bk

Rechtssatz: Die Bestimmung des § 33g WRG, die die durch die WRG-Novelle 1990 ohne Übergangsbestimmungen und damit absolut eingeführte nachträgliche Bewilligungspflicht für Indirekteinleiter gemessen am heutigen Stand der Technik rückwirkend modifiziert, fingiert eine Bewilligung iSd § 32 Abs. 4 WRG nur dann, wenn die Indirekteinleitungen gemäß den für sie sonst geltenden Vorschriften, insbesondere unter Einhaltung der Bestimmungen der Kanalordnung der Gemeinde, betrieben werden. Geringes V... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 09.09.1994

TE UVS Niederösterreich 1993/01/28 Senat-BN-91-118

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden von der Bezirkshauptmannschaft xx dem Beschuldigten drei Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 angelastet. Es handelte sich hiebei um eine Übertretung gemäß §32 Abs4 WRG 1959 wegen Einleitung von Waschwässern aus der Bürstenwaschanlage für KFZ nach Reinigung in einem Benzinabscheider in den Fäkalkanal der Stadtgemeinde xx und um zwei Übertretungen gemäß §32 Abs2 litc WRG 1959 wegen Versickerung der im Tankstellenbereich anfallenden Oberflä... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 28.01.1993

RS UVS Niederösterreich 1993/01/28 Senat-BN-91-118

Rechtssatz: Im Falle einer Übertretung nach §32 Abs4 WRG 1959 liegt eine den Erfordernissen des §44a VStG entsprechende Tatbeschreibung nur dann vor, wenn neben der konkreten Beschreibung des tatsächlich gesetzten Verhaltens auch angegeben wird, daß dieses Verhalten ohne die hiefür erforderliche Bewilligung gesetzt wurde. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 28.01.1993

RS UVS Oberösterreich 1992/12/04 VwSen-260032/11/Gf/Hm

Beachte Verweis auf VwSlg 7509 A/1969; VwGH v. 19.6.1979, Zl.1429/77. Rechtssatz: Im Falle eines fortgesetzten Deliktes liegt lediglich eine einzige selbständig strafbare Handlung vor, die im Falle einer zwischenzeitlichen Rechtsänderung zur Gänze nach jener Rechtslage zu beurteilen ist, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Tathandlung gilt. § 1 Abs. 2 VStG bezieht sich nur auf die Sanktion, nicht aber auf die Frage, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist. Unterstellen ein und derse... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 04.12.1992

TE UVS Niederösterreich 1991/10/01 Senat-BN-91-005

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 18. Februar 1991 wurde Herr Dkfm xx als der für die xx GesmbH nach §9 VStG Verantwortliche mit einem Betrag von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 168 Stunden) bestraft, weil durch die xx Gesellschaft mbH am 22. November 1990 von der xx Tankstelle in xx ohne die gemäß §32 Abs4 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung eine Einleitung in den öffentlichen Kanal der xxgemeinde xx (Waschwässer aus der Waschhalle) vorgenommen wurde... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 01.10.1991

RS UVS Niederösterreich 1991/10/01 Senat-BN-91-005

Beachte Weiterer analoger Fall BN-91-048 Rechtssatz: Für die einer gemäß §32 Abs4 WRG bewilligungspflichtigen Einleitung von Waschwässer in die öffentliche Kanalisation (Indirekteinleiter) ist nicht der Tankstellenerrichter, sondern der Pächter der Tankstelle verantwortlich.     Die Vornahme einer gemäß §32 Abs4 WRG bewilligungspflichtigen Einleitung in die öffentliche Kanalisation ist jener Person zuzurechnen, die diese Einleitung tatsächlich vornimmt beziehungsweise vornehmen läßt.... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 01.10.1991

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