Begründung: Die Kläger sind dinglich Fischereiberechtigte an der Mur von der Murbrücke bei Thalheim bis zur Landschacher Brücke bei Knittelfeld. Die Fischereirechte der Kläger sind selbständig, das Ausmaß der Berechtigungen ist jedoch verschieden groß. Den Erst- bis Zehntklägern steht ein einfaches Recht zu, von den Elft- bis Sechzehntklägern sind je zwei Berechtigte Inhaber eines einfachen Rechtes, die Siebzehnt- bis Neunzehntkläger sind Inhaber von zwei einfachen Fischereirech... mehr lesen...
Norm: WRG §26 Abs3
Rechtssatz:
Der Ersatzanspruch nach § 26 Abs 2 WRG umfaßt auch den entgangenen Gewinn. Der Ersatzanspruch nach Paragraph 26, Absatz 2, WRG umfaßt auch den entgangenen Gewinn.
Entscheidungstexte 1 Ob 26/86 Entscheidungstext OGH 14.07.1986 1 Ob 26/86 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Norm: AHG §1 Cd14WRG §26 Abs3WRG §102WRG §107 AHG § 1 heute AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989 AHG § 1 gültig von 01.02.1949... mehr lesen...
Norm: WRG §26 Abs3WRG §113
Rechtssatz:
Eine Partei, die von der Wasserrechtsbehörde nicht von der mündlichen Verhandlung verständigt wurde, weil sie der Behörde vom Wasserberechtigten nicht bekanntgegeben wurde, trifft nur dann ein Verschulden an der Unterlassung von Einwendungen, wenn sie von der Anhängigkeit des Verfahrens Kenntnis hatte oder haben mußte und nicht bloß Kenntnis haben konnte. Das Verschulden der Partei ist vom Wasser... mehr lesen...