RS OGH 1986/7/14 1Ob26/86 (1Ob27/86)

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Veröffentlicht am 14.07.1986
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Norm

AHG §1 Cd14
WRG §26 Abs3
WRG §102
WRG §107
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989

Rechtssatz

Liegt der Fall des § 26 Abs 2 WRG vor, so steht der übergangenen Partei nur der dort genannte Anspruch, nicht aber das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu. Wurde hingegen die Partei der Wasserrechtsbehörde bekanntgeben, und ist die persönliche Verständigung durch die Behörde unterblieben, hat nur Amtshaftung einzutreten.Liegt der Fall des Paragraph 26, Absatz 2, WRG vor, so steht der übergangenen Partei nur der dort genannte Anspruch, nicht aber das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu. Wurde hingegen die Partei der Wasserrechtsbehörde bekanntgeben, und ist die persönliche Verständigung durch die Behörde unterblieben, hat nur Amtshaftung einzutreten.

Entscheidungstexte

  • RS0049932">1 Ob 26/86
    Entscheidungstext OGH 14.07.1986 1 Ob 26/86
    Veröff: SZ 59/129

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0049932

Dokumentnummer

JJR_19860714_OGH0002_0010OB00026_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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