Entscheidungen zu § 21 WRG 1959

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

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Entscheidungen 1-6 von 6

TE Lvwg Erkenntnis 2023/7/20 LVwG-AV-2008/001-2023

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Entscheidung | Lvwg Erkenntnis | 20.07.2023

TE Lvwg Erkenntnis 2023/5/8 LVwG-AV-1174/001-2022

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 29. August 2022, ***, betreffend Erteilung eines Wasserbenutzungsrechtes, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I.       Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert: -    die bewilligten max... mehr lesen...

Entscheidung | Lvwg Erkenntnis | 08.05.2023

TE Lvwg Beschluss 2014/3/11 LVwG-AV-26-2014

BESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Berufung (Beschwerde) des *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, beschlossen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Berufung (Beschwerde) des *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, betreffend Herstellung de... mehr lesen...

Entscheidung | Lvwg Beschluss | 11.03.2014

RS Lvwg 2014/3/11 LVwG-AV-26-2014

Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 11.03.2014 Norm: WRG 1959
Rechtssatz: Für die Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrages sind auf Sachverständigenbasis erfolgende Feststellungen hinsichtlich der zu erwartenden Auswirkungen auf das Gewässer erforderlich. Indem keine Aussagen zu den Untergrundverhältnissen, Grundwasserabständen, in der Nähe befindlichen Oberflächengewässern, in welche die ge... mehr lesen...

Rechtssatz | Lvwg | 11.03.2014

RS Lvwg 2014/3/11 LVwG-AV-26-2014

Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 11.03.2014 Norm: WRG 1959
Rechtssatz: Eine Anlage oder Maßnahme bedarf auch dann einer wasserrechtlichen Bewilligung, wenn die mehr als geringfügigen Einwirkungen auf das Gewässer nur deshalb nicht stattfinden, weil entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, die dies verhindern (VwGH 22.11.1976, 643/76). Das bedeutet allerdings auch, dass ein Vorhaben, welches ... mehr lesen...

Rechtssatz | Lvwg | 11.03.2014

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