Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §11;WRG 1959 §111 Abs1;WRG 1959 §12;WRG 1959 §13;WRG 1959 §15;WRG 1959 §21 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1997/07/10 96/07/0136 2 Stammrechtssatz Bei der Wiederverleihung von Wasserbenutzungsrechten nach § 21 Abs 3 WRG haben die Vorschriften der §§ 11 ff WRG über die bei der Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen zu beobachtende Berücksichtigung ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: VwRallg;WRG 1959 §21 Abs3 idF 1990/252;WRG 1959 §27 Abs1 litc;WRG 1959 §29 Abs1;
Rechtssatz: Die Rechtswirkungen des § 21 Abs 3 Satz 3 WRG idF BGBl 1990/252 können durch eine im Geltungsbereich der Rechtslage vor dieser Gesetzesänderung erfolgte Antragstellung auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes nicht herbeigeführt werden (Hinweis ... mehr lesen...
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalls wird auf die hg. Erkenntnisse vom 4. Juli 1989, Zl. 86/07/0131, und vom 18. Februar 1992, Zl. 90/07/0139, verwiesen. Die Beschwerdeführer betreiben in der Ortschaft P. zwei Fischteiche, wobei für das vorliegende Verfahren allein Fischteich II von Bedeutung ist. Mit Bescheid vom 28. Oktober 1982 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. (kurz: BH) den Beschwerdeführern unter Spruchpunkt I folgende wasserrechtliche Bewilligung: "A)... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §11;WRG 1959 §111 Abs1;WRG 1959 §12;WRG 1959 §13;WRG 1959 §15;WRG 1959 §21 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1997/07/10 96/07/0136 2 Stammrechtssatz Bei der Wiederverleihung von Wasserbenutzungsrechten nach § 21 Abs 3 WRG haben die Vorschriften der §§ 11 ff WRG über die bei der Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen zu beobachtende Berücksichtigung ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §13 Abs3;WRG 1959 §103 Abs1;WRG 1959 §21 Abs3;
Rechtssatz: Bei weiter Auslegung des Begriffes "Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung" in § 103 Abs 1 WRG ist nicht ausgeschlossen, daß darunter auch Anträge auf Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes iSd § 21 Abs 3 WRG zu subsumieren sind. Verfehlt ist di... mehr lesen...
Dem G-Bund wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 9. November 1953 nachträglich die befristete wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserversorgungsanlage für das Jugenderholungsheim M. erteilt. Die Quelle und andere Teile dieser Wasserversorgungsanlage befanden sich auf Grundstücken im Eigentum der X-AG. In diesem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid findet sich die Beurkundung eines Übereinkommens zwischen G-Bund und X-AG, welche... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §11;WRG 1959 §111 Abs1;WRG 1959 §12;WRG 1959 §13;WRG 1959 §15;WRG 1959 §21 Abs3;
Rechtssatz: Bei der Wiederverleihung von Wasserbenutzungsrechten nach § 21 Abs 3 WRG haben die Vorschriften der §§ 11 ff WRG über die bei der Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen zu beobachtende Berücksichtigung fremder Rechte uneingeschränkt Anwendung zu finden (Hinweis E 19.6.1... mehr lesen...
Auf Grund des Wasserbuchbescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 24. Oktober 1986 ist unter Postzahl 74 im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes I.-L. für Dr. Robert L. als Berechtigten auf der Liegenschaft EZ. 492 II, Elektrizitätswerk auf Bauparzelle 1/2 KG N. ein Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer Wasserkraftanlage mit dem Zweck der Erzeugung von elektrischer Energie, befristet bis 31. Dezember 1990 eingetragen. Die Wasserkraftanlage liegt am rechten Ufer des S.-Flusses (re... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §21 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/03/18 90/07/0126 2 Stammrechtssatz Dem Antrag auf Wiederverleihung ist nur bei Einhaltung des im Zeitpunkt der Wiederverleihung maßgeblichen Standes der Technik und bei im Zeitpunkt der Wiederverleihung nicht entgegenstehenden maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnissen stattzugeben. ... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 16. November 1977 als Wasserrechtsbehörde erster Instanz wurde den Ehegatten W. und M. H. gemäß §§ 9, 11 bis 13, 21, 30 bis 33, 50, 98, 105, 111 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) i.d.F. der Wasserrechtsnovelle 1969, BGBl. Nr. 207, nach Maßgabe der bei der Verhandlung vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Planunterlagen bzw. der in der Verhandlungsschrift festgelegten Beschreibung die wasserrechtliche Bewilligung für die... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §21 Abs3;
Rechtssatz: Dem Antrag auf Wiederverleihung ist nur bei Einhaltung des im Zeitpunkt der Wiederverleihung maßgeblichen Standes der Technik und bei im Zeitpunkt der Wiederverleihung nicht entgegenstehenden maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Verhältnissen stattzugeben. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:19900701... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. August 1989 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf neuerliche Erteilung eines bis 31. Dezember 1987 befristeten Wasserbenutzungsrechtes abgewiesen und mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. Juli 1990 der Berufung der Beschwerdeführer nicht Folge gegeben. Diese haben ihre gegen den Rechtsmittelbescheid gerichtete Beschwerde (Aktenzeichen: 90/07/0126) mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden W... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: VwGG §30 Abs2;WRG 1959 §21 Abs3;WRGNov 1990;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Vollzugstauglichkeit des bekämpften Bescheides (während der Dauer des Beschwerdeverfahrens). Gerade diese fehlt aber im vorliegenden Fall (Abweisung des Antrages auf neuerlich... mehr lesen...