Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. August 1989 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf neuerliche Erteilung eines bis 31. Dezember 1987 befristeten Wasserbenutzungsrechtes abgewiesen und mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. Juli 1990 der Berufung der Beschwerdeführer nicht Folge gegeben. Diese haben ihre gegen den Rechtsmittelbescheid gerichtete Beschwerde (Aktenzeichen: 90/07/0126) mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden W... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: VwGG §30 Abs2;WRG 1959 §21 Abs3;WRGNov 1990;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Vollzugstauglichkeit des bekämpften Bescheides (während der Dauer des Beschwerdeverfahrens). Gerade diese fehlt aber im vorliegenden Fall (Abweisung des Antrages auf neuerlich... mehr lesen...