RS Vwgh 1999/11/25 96/07/0248

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §112 Abs1;
WRG 1959 §112 Abs2;
WRG 1959 §21 Abs3;
WRG 1959 §27 Abs1 litc;
WRG 1959 §27 Abs1 litf;

Rechtssatz

§ 21 Abs 3 WRG hat in seiner am 25.12.1985 geltenden Fassung keine Bestimmung des Inhaltes enthalten, dass der Ablauf der Bewilligungsdauer im Falle eines rechtzeitig gestellten Ansuchens um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt ist. § 21 WRG idF vor der WRGNov 1990, BGBl Nr 1990/252, hat das Rechtsinstitut der Wiederverleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung nur im Umfang einer erteilten Bewilligung zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers gekannt. Das im Anbringen vom 25.12.1985 gestellte Ansuchen um Erstreckung der Frist für das Erlöschen des verliehenen Wasserrechtes (für die Nassbaggerung) konnte auch in einem Verständnis dieses Anbringens als Ansuchen um Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes ein Erlöschen dieses befristet erteilten Rechtes durch Fristablauf nicht hindern (Hinweis

E 13.11.1997, 97/07/0066; E 8.4.1997, 96/07/0153).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996070248.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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