Entscheidungen zu § 137 Abs. 5 WRG 1959

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-4 von 4

RS UVS Oberösterreich 1996/06/13 VwSen-260183/2/Wei/Bk

Rechtssatz: Das Werfen von verdorbenen Lebensmittelabfällen in den L-bach im Ausmaß von etwa 80 Litern bewirkte eine zumindest vorübergehende Beeinträchtigung der Wassergüte dieses Gewässers, weil es einige Zeit in Anspruch nahm, bis diese nicht ganz unerhebliche Abfallmenge biologisch abgebaut werden konnte und damit ihre wasservergiftende Wirkung verlor. Nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenates hat der Bw nicht bloß - wie die belangte Strafbehörde meinte - grob fahrlässig, sondern... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 13.06.1996

RS UVS Oberösterreich 1995/03/28 VwSen-260113/6/Wei/Bk

Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs 4 lit.i WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht nach Abs.5 einer strengeren Strafe unterliegt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 250.000,-- zu bestrafen, wer einem ihm gemäß § 138 Abs.1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt. Nach dem gegenständlich relevanten § 138 Abs.1 lit.a WRG 1959 ist derjenige, der die Bestimmungen des WRG 1959 übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 28.03.1995

TE UVS Niederösterreich 1992/02/06 Senat-BN-91-009

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 2. April 1991, Zl xx, wurde über Herrn A W eine Geldstrafe von S 60.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt und überdies die Verpflichtung zur Kostentragung in Höhe von S 6.000,-- ausgesprochen. Nach Ansicht der Strafbehörde erster Instanz habe er es als der nach §9 VStG Verantwortliche zu vertreten, daß die A W Gesellschaft mbH am 25. Februar 1991 auf den Parzellen Nr x, y und z (alle KG T) entgegen der mit Bescheid der Bezirks... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 06.02.1992

RS UVS Niederösterreich 1992/02/06 Senat-BN-91-009

Rechtssatz: Die bloße Ablagerung von Abfällen stellt, solange dadurch keine Verunreinigung des Grundwassers bewirkt wird, keine Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 dar. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 06.02.1992

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