Zunächst sei bemerkt, daß der Verwaltungsgerichtshof in der Sachverhaltsdarstellung nur die für die Entscheidung wesentlichsten Verfahrensschritte zusammenfaßt, wenngleich in den Entscheidungsgründen auch auf weitere Sachverhaltselemente, insbesondere Ausführungen in Gutachten, eingegangen werden wird. Die Notwendigkeit zu einer solchen Vorgangsweise ergibt sich daraus, daß ein äußerst umfangreiches Verwaltungsverfahren durchgeführt worden ist und etwa die Beschwerde zur Zl. 83/05/014... mehr lesen...
Index: L82000 Bauordnung40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §8;BauRallg;WRG 1959 §118 Abs8;WRG 1959 §118 Abs9; Beachte Siehe:81/05/0106 E 24. November 1981
Rechtssatz: Die Niederösterreichische Bauordnung kennt keine Abwägung der wirtschaftlichen Interessen von Projektswerbern mit den Schutzbedürfnissen von Nachbarn, vielmehr kommt diesen bei Verletzung ihrer subjektiv-öffe... mehr lesen...