RS Vwgh 1987/6/23 83/05/0146

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Veröffentlicht am 23.06.1987
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
BauRallg;
WRG 1959 §118 Abs8;
WRG 1959 §118 Abs9;

Beachte

Siehe:81/05/0106 E 24. November 1981

Rechtssatz

Die Niederösterreichische Bauordnung kennt keine Abwägung der wirtschaftlichen Interessen von Projektswerbern mit den Schutzbedürfnissen von Nachbarn, vielmehr kommt diesen bei Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte ein Anspruch auf Versagung des Bauvorhabens zu.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1983050146.X05

Im RIS seit

31.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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