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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §1;Beachte
Siehe: 81/05/0106 E 24. November 1981Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Salcher, Mag. Onder, DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Leukauf, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsrat Dr. Müllner, über die Beschwerde des J und der HH und weiterer 8 Beschwerdeführer, sämtliche vertreten durch Dr. Achim Maurer, Rechtsanwalt in Wien 1, Graben 27-28, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27. Juli 1983, Zl. II/2- V-8362/8, betreffend das baubehördliche Bewilligungsverfahren für abgeänderte Rauchgasentschwefelungsanlagen des Kraftwerkes Dürnrohr und die Errichtung einer Deponie, sowie die Beschwerde des Dr. PB in S, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27. Juli 1983, Zl. II/2-V-8362/4, betreffend das genannte Vorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. NEWAG Niederösterreichische Elektrizitätswerke-Aktiengesellschaft in Maria Enzersdorf-Südstadt, Johann Steinböckgasse 1, 2. Verbundkraft Elektrizitätswerke Gesellschaft mbH in Wien 1, Am Hof 6 A, 3. Gemeinde Zwentendorf, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Jeder der Beschwerdeführer zu Zl. 83/05/0146 hat dem Bundesland Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von je S 276,-
- (zusammen S 2.760,--) und den erst- und zweitmitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von je S 473,50, also S 947,-- (zusammen S 9.470,--); der Beschwerdeführer zu Zl. 83/05/0147 hat dem Bundesland Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- sowie den erst- und zweitmitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von je S 4.735,-- (zusammen S 9.470,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zunächst sei bemerkt, daß der Verwaltungsgerichtshof in der Sachverhaltsdarstellung nur die für die Entscheidung wesentlichsten Verfahrensschritte zusammenfaßt, wenngleich in den Entscheidungsgründen auch auf weitere Sachverhaltselemente, insbesondere Ausführungen in Gutachten, eingegangen werden wird. Die Notwendigkeit zu einer solchen Vorgangsweise ergibt sich daraus, daß ein äußerst umfangreiches Verwaltungsverfahren durchgeführt worden ist und etwa die Beschwerde zur Zl. 83/05/0147 insgesamt 130 Seiten umfaßt.
Zur Vorgeschichte ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1981, Zl. 81/05/0106, zu verweisen, mit welchem der Gerichtshof die Beschwerde eines Nachbarn im Rahmen eines baubehördlichen Bewilligungsverfahrens betreffend die Errichtung des kalorischen Kraftwerkes Dürnrohr als unbegründet abwies. Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß geltend gemachte Verfahrensmängel nicht vorgelegen seien und im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes sowie auf Grund der rechtzeitig vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen eine Verletzung seiner Rechte nicht festgestellt hätte werden können, insbesondere deshalb nicht, weil die als erforderlich erachteten Immissionsgrenzwerte zum Schutz der Nachbarn von den Gutachtern als ausreichend beurteilt worden seien und der Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet habe, daß diese Gutachten unzureichend seien.
Mit Eingabe vom 23. Februar 1982 ersuchten die beiden erstmitbeteiligten Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der mitbeteiligten Gemeinde um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung zweier Rauchgasentschwefelungsanlagen sowie Hilfsanlagen, Entsorgungsanlagen und einer Deponie entsprechend den im Projekt näher beschriebenen und planlich dargestellten Objekten. In diesem Antrag wurde darauf hingewiesen, daß dem ursprünglichen baubehördlichen Bewilligungsverfahren zur Entschwefelung der Rauchgase das sogenannte "Bergbauforschungsverfahren" zugrunde gelegt worden sei, während nunmehr Rauchgasentschwefelungsanlagen vorgesehen seien, welche nach dem in den USA erfolgreich erprobten sogenannten "Niro-Verfahren" arbeiten. In dem der Einreichung beiliegenden technischen Bericht wird unter anderem ausgeführt, daß die ursprüngliche Absicht, die Rauchgase beider Blöcke über eine gemeinsame Rauchgasentschwefelungsanlage und in weiterer Folge über ein gemeinsames Rauchrohr im Schornstein abzuführen, in Anbetracht der unterschiedlichen Einsatzweise von Block 2 der erstmitbeteiligten Partei und Block 1 der zweitmitbeteiligten Partei nicht realisiert werden könne. Eingehende Untersuchungen hätten ergeben, daß es zweckmäßig sei, zwei den einzelnen Blocks zugeordnete Rauchgasentschwefelungsanlagen zu errichten. Bei niederen Lasten der Dampferzeuger und damit kleineren Rauchgasmengen sei es mit nur einem Rauchrohr infolge verminderter Rauchgasaustrittsgeschwindigkeiten unter Umständen nicht möglich, die volle Wirksamkeit der Schornsteinhöhe für die Ausbreitung der Rauchgase zu erhalten. Die nach der definitiven Ausschreibung angebotenen Verfahren würden im Vergleich zeigen, daß gegenüber der Ersteinreichung höhere Investitionen getätigt werden müßten und dies nicht nur auf Grund der Aufteilung auf zwei Rauchgasentschwefelungsanlagen. Bei Beurteilung und Bewertung der angebotenen Anlagen sei in erster Linie getrachtet worden, ein Verfahren zu ermitteln, das - einfach im Aufbau - den gestellten Anforderungen gerecht werde, keine oder nur geringe Mengen an zusätzlicher Primärenergie benötige, dessen Einsatzstoffe im Inland bereitgestellt werden könnten und das sich bestmöglich in den Kraftwerksbetrieb einfüge. Das der erteilten Baubewilligung zugrunde gelegte Bergbauforschungsverfahren erfülle diese Bedingungen nur teilweise, und Detailuntersuchungen hätten überdies gezeigt, daß das nach diesem Verfahren anfallende S02- Reichgas vor Abgabe an das weiterverarbeitende Chemiewerk einer aufwendigen Weiterbehandlung bedürfe. Auch sei die zeitliche Abstimmung des Zusammenwirkens von Kraftwerk und Chemiewerk kaum möglich (Störungen und Reparaturen im Bereich der S02-Reichgas-Verarbeitung hätten ein Abschalten der Rauchgasentschwefelungsanlage zur Folge). Dem Bergbauforschungsverfahren müßte daher eine Claus-Anlage angeschlossen werden, die SO2 zu Elementarschwefel aufarbeite und den Kraftwerksbetrieb vom Chemiebetrieb der Donau-Chemie unabhängig mache. Parallel und unabhängig durchgeführte Untersuchungen für ein Kraftwerk in der BRD, dessen SO2-Entsorgung ebenfalls in ein benachbartes Chemiewerk erfolgen sollte, hätten zum gleichen Ergebnis geführt. Im Verlauf der Angebotsbearbeitung hätten sich außerdem Bedenken bezüglich der großtechnischen, aber auch der wirtschaftlichen Realisierbarkeit des Bergbauforschungsverfahrens ergeben. Bisher sei damit noch keine industrielle Großanlage ausgestattet bzw. eine Anlage in vergleichbarer Größenordnung in Auftrag gegeben worden. Die Versuchsanlagen - mit Ausnahme jener im Kraftwerk Lünen, die jedoch inzwischen abgetragen worden seien - hätten keine befriedigenden Ergebnisse erbracht. Aus dem Vergleich der Angebote sei als günstigstes Verfahren zur Rauchgasentschwefelung ein nach dem Prinzip der Sprühtrocknung arbeitendes hervorgegangen, das von einem Konsortium SGP-NIRO-Atomizer geliefert werde. Dieses Ergebnis stehe in Übereinstimmung mit der Beurteilung eines beigezogenen Fachexperten der Niederösterreichischen Umweltschutzanstalt. Anstelle des bewilligten Bergbauforschungsverfahrens werde daher das NIRO-Verfahren eingereicht.
In diesem technischen Bericht werden sodann die Eigenschaften bzw. Auswirkungen der beiden Verfahren näher beschrieben und einander gegenübergestellt. Diese Gegenüberstellung zeigt, daß das neue Verfahren auf dem Wege der Sprühabsorption die Entschwefelung bewirkt, bei Normalbetrieb eine geringfügig höhere Rauchgasmenge mit sich bringt, es jedoch zu einer nicht unwesentlich geringeren SO2-Konzentration kommt und die SO2-Emission sowohl bei Normalbetrieb als auch bei Maximalwerten geringer ist, wogegen ein wesentlich höherer Entschwefelungsgrad erreicht wird. Die anfallende Reststoffmenge bei Auslegungskohle (Flugasche + Schlacke + sonstige) erhöht sich dagegen. Die Antragsteller legten auch ein Gutachten der Universität Wien-Institut für Meteorologie und Geophysik - Abteilung theoretische Meteorologie des Univ.Prof. HR vom 9. November 1981 vor, in welchem Vergleiche zwischen den beiden genannten Verfahren gezogen werden und der Gutachter in seiner Abschätzung der zu erwartenden Auswirkungen einer Naßabgasentschwefelung für die Immission ungünstigste Verhältnisse angenommen hat. Er ging hiebei bei den berechneten Immissionskonzentrationen von oberen Grenzwerten aus, die als Kurzfrist-Wert durchaus erreicht werden könnten, wogegen die klimatologischen Werte (Jahresmittelwerte, Überschreitungshäufigkeiten) voraussichtlich nicht erreicht werden würden. Zusammenfassend kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, daß sich die zur Diskussion stehenden Entschwefelungsanlagen bezüglich der Immissionsverhältnisse nicht wesentlich voneinander unterscheiden.
Über das Ansuchen der beiden erstmitbeteiligten Parteien fand am 23. März 1982 vor dem Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde eine Verhandlung statt, in welcher das Projekt näher beschrieben wurde, teilnehmende Nachbarn Einwendungen erhoben und Sachverständige Stellungnahmen abgaben. Unter anderem erachtete der Amtssachverständige für technischen Umweltschutz des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung das Bauvorhaben als bewilligungsfähig, sprach sich jedoch für die Aufnahme bestimmter Auflagen aus. Der dem bisherigen Verfahren beigezogene Sachverständige für Pflanzenschutz, Dozent Dr. E, verwies auf sein Gutachten vom 3. November 1980, in welchem er für landwirtschaftliche Kulturpflanzen einen maximal zulässigen Halbstundenmittelwert von 0,20 mg SO2/m3 genannt habe, jedoch sei nach neueren Publikationen ein solcher Grenzwert in Kombination mit NO2, aber auch für SO2 alleine als zu hoch angesetzt anzusehen. Deshalb werde entsprechend dem Stand der Wissenschaft auf dem Gebiet der Pflanzenphysiologie die Einhaltung eines neuen, nunmehr niedrigeren Halbstundenmittelwertes von 0,15 mg SO2/m3 Luft als Auflage gefordert, um Schäden an landwirtschaftlichen Kulturpflanzen weitgehend ausschließen zu können. Der Sachverständige für Verfahrenstechnik der Technischen Universität Wien, Univ.Prof. Dr. Ing. H, erachtete das nunmehrige Rauchgasentschwefelungsverfahren für das Kraftwerk Dürnrohr als eine optimale Lösung. Der Vorstand des Institutes für Umwelthygiene der Universität Wien, Prof. N, führte aus, daß durch das NIRO-Verfahren die Gesamtemissionskonzentrationen und die Emissionsraten herabgesetzt seien und dies umwelthygienisch sehr zu begrüßen sei, da damit die Globalbelastung der Atmosphäre auf jeden Fall sehr vermindert werde. Auf Grund dieser Herabsetzungsmöglichkeit müßten auch dazu niedrigere Emissionsgrenzen neu festgesetzt werden. Durch die gleichzeitige Herabsetzung der Abgastemperatur der beiden neu eingereichten Verfahren würden sich bei den Immissionen geringgradige Verschiebungen ergeben, wobei unter anderem Überschreitungshäufigkeiten in der Nähe leicht erhöht seien und in weiterer Entfernung leicht herabgesetzt würden. Da insbesondere die Nahumgebung durch den bereits festgelegten Immissionsschutzplan mit einem Grenzwert zusätzlich geschützt sei, seien diese geringen Verschiebungen umwelthygienisch nicht von Belang. Zu fordern sei allerdings, daß die Aufstellung der Meßschwellen für den Immissionsschutzplan den jeweils ermittelten Immissionsmaxima angepaßt werden müßten. Da insgesamt festgestellt werden könne, daß die Werte zum Immissionsschutz und die Auflagen zum Anrainerschutz in jedem Fall eingehalten werden, sei seitens der Umwelthygiene keine Präferenz für ein bestimmtes Verfahren zur Rauchgasentschwefelung festzulegen, die Entscheidung müsse nach dem Stand der Technik erfolgen. Der Amtssachverständige für Elektrotechnik, Maschinenbau, Bauwesen und Fördertechnik erachtete das Vorhaben als bewilligungsfähig.
Bei der erwähnten Verhandlung sprachen sich die Vertreter der Bauwerber gegen die vom Sachverständigen für Pflanzenschutz geforderten neuen Immissionsgrenzwerte aus und verwiesen in diesem Zusammenhang auf das Gutachten des Sachverständigen vom 3. Dezember 1980. Der Amtssachverständige für technischen Umweltschutz verwies darauf, daß laut Immissionsgutachten von Prof. R Überschreitungen von Halbstundenmittelwerten der SO2- Immissionskonzentration von 0,1 mg/m3 im Jahresdurchschnitt mit maximal 0,9 % auftreten würden, wobei von der Annahme eines ganzjährigen Vollastbetriebes ausgegangen worden sei. Da der Hauptanteil dieser Überschreitungen nur bei Ausbreitungsbedingungen im Sommer auftrete, in diesem Zeitraum das Kraftwerk aber nur zeitweilig mit unterschiedlicher Last betrieben werde, sei die tatsächlich zu erwartende Überschreitungshäufigkeit wesentlich geringer. Der von Dozent Dr. E geforderte Wert von 0,15 mg SO2/m3 werde daher nur äußerst selten erreicht werden.
Mit Eingabe vom 21. April 1982 beantragten die Bauwerber, den Sachverständigen Dr. E seines Amtes zu entheben und an seiner Stelle einen ausreichend qualifizierten Sachverständigen zur Aufnahme eines Befundes und Erstellung eines Gutachtens zu bestellen. Im wesentlichen wurde dem Sachverständigen vorgeworfen, am gleichen Tage, wenige Stunden früher, im energierechtlichen Verfahren ein divergierendes Gutachten abgegeben und auch sein Gutachten nicht ausreichend begründet zu haben.
In der Folge empfahl das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Univ.Prof. Dr. G als Sachverständigen zu bestellen, was sodann geschah.
Mit Kundmachung vom 7. Juni 1982 beraumte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde für 21. Juni 1982 neuerlich eine Bauverhandlung an. Bei dieser Verhandlung erhoben Nachbarn, darunter die Beschwerdeführer, eine Reihe von Einwendungen. Der neubestellte Gutachter Prof. G faßte sein Gutachten betreffend Pflanzenschutz dahin zusammen, daß die nach Inbetriebnahme des geplanten Kohlekraftwerkes zu erwartenden Belastungen mit Stickoxyden und gasförmigen Fluorverbindungen eine Gefährdung der Vegetation ebensowenig erwarten lassen wie tiertoxikologisch bedenkliche Fluoridanreicherungen in Futterpflanzen. Auch mit Schadwirkungen durch Schwefeldioxyd, der hier wichtigsten pflanzenschädlichen Verunreinigungskomponente, sei nach derzeitiger Lehrmeinung im landwirtschaftlichen Pflanzenbau nicht zu rechnen. Unterstelle man entgegen bisherigem Urteil für das Winterhalbjahr eine gleichhohe Pflanzenanfälligkeit wie im Sommer, sei für die empfindlichsten Pflanzenarten ein geringes Restrisiko nicht gänzlich auszuschließen. Die Wahrscheinlichkeit, daß tatsächlich Schadwirkungen auftreten, sei als gering zu erachten. Eine Quantifizierung der sich durch Kombinationswirkung aus Mischimmissionen ergebenden Vegetationsgefährdung könne gegenwärtig wegen fehlender Unterlagen nicht erfolgen. Das vorgesehene, nach eigenen Vorschlägen zu modifizierende Überwachungssystem sei sehr gut geeignet, etwaige Schadwirkungen an landwirtschaftlichen Pflanzenarten zu erkennen und zu quantifizieren.
Später ergänzte dieser Sachverständige sein Gutachten dahin, eine Quantifizierung der sich durch Kombinationswirkung aus Mischimmissionen ergebenden Vegetationsgefährdung könne gegenwärtig wegen fehlender Forschungsergebnisse (in der Kurzfassung als Unterlagen bezeichnet) nicht erfolgen.
Prof. N nahm zu Fragen, die die Schlüssigkeit seines Gutachtens bezweifelten, dahin Stellung, daß in seinem Gutachten zunächst alle Probleme der Zusammenhänge von Luftschadstoffen und Gesundheit sowie eine Reihe von umwelthygienischen Forderungen ausführlich behandelt und daraus Forderungen abgeleitet worden seien. Erst wenn diese Forderungen in Form von verbindlichen und exekutierbaren Auflagen vorgeschrieben worden seien, hätte umwelthygienisch dem Projekt zugestimmt werden können. Diese verbindlichen Auflagen seien nun im Zuge des Verfahrens von der Behörde in Zusammenarbeit mit den Gutachtern ausgearbeitet worden. Bei der Behauptung der Unvollständigkeit seines Gutachtens liege eine Verwechslung von Emission und Immission vor. Die medizinische Begutachtung müßte sich vor allem auf Immissionsdaten stützen. Der Emissionskataster sei daher nicht herangezogen worden, wohl aber alle Immissionsdaten, soweit sie verfügbar gewesen seien. Nach diesen zur Befundung herangezogenen Immissionsdaten sowie dem jetzt neu erschienenen Immissionskataster sei das Tullnerfeld keinesfalls allgemein als schwer belastet zu bezeichnen. Allerdings sei die Stadtgemeinde Tulln durch ihre eigenen Emissionen zeitweise bereits der Zone III des Akademiekriteriums zuzuordnen. Dort wären alle Maßnahmen zur Herabsetzung der Immissionen vorzunehmen. Vor den Zusatzbelastungen durch das Kraftwerk seien alle Gebiete durch den Immissionsschutzplan geschützt. Die besorgniserregenden ärztlichen Beobachtungen bei Bodeninversionen sollten ebenfalls zu Präventivmaßnahmen Anlaß geben, durch den hohen Schornstein des Kraftwerkes seien aber dabei keine Zusatzbelastungen durch dasselbe zu erwarten. Soweit über andere Schadstoffe und insbesondere Schwermetalle Ausführungen gemacht worden seien, sei dies durchaus zu unterstreichen, es liege aber keine Vernachlässigung des Gutachters vor, da die zusätzlichen Schadstoffe im Gutachten erwähnt worden seien, um sie in das Beweissicherungsverfahren einschließen zu können. Dies sei im Verfahren durch umwelthygienische und umweltschutztechnische Auflagen geschehen. Die Aussage, daß keine akute Gesundheitsgefährdung vorhanden sei, aber doch Risikoerhöhungen möglich seien, sei nicht eine widersprüchliche Aussage, sondern entspreche präventivmedizinischen Erkenntnissen. Diese Aussage diente der Forderung, daß alles versucht werden müßte, um auch die genannten möglichen Risikoerhöhungen so weit wie möglich abzusenken. Dies sei in der Kombination der Immissionsbegrenzung nach dem Stande der Wissenschaft, dem Immissionsschutz-plan, dem vorgeschriebenen Beweissicherungsverfahren und dem präventiven Umweltschutz mit einer Stufenlösung für spätere, zusätzliche emissionsmindernde Maßnahmen geschehen. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, daß die hier zugrunde gelegten Immissionsgrenzwerte weit strenger seien als die in der BRD im letzten Entwurf für "Max.Immissionswerte zum Schutze des Menschen" (VDI 2310 Blatt 11) vorgeschlagenen Werte. In der betreffenden VDI-Richtlinie sei auch die neueste Literatur mit 219 Literaturzitaten angeführt.Prof. N nahm zu Fragen, die die Schlüssigkeit seines Gutachtens bezweifelten, dahin Stellung, daß in seinem Gutachten zunächst alle Probleme der Zusammenhänge von Luftschadstoffen und Gesundheit sowie eine Reihe von umwelthygienischen Forderungen ausführlich behandelt und daraus Forderungen abgeleitet worden seien. Erst wenn diese Forderungen in Form von verbindlichen und exekutierbaren Auflagen vorgeschrieben worden seien, hätte umwelthygienisch dem Projekt zugestimmt werden können. Diese verbindlichen Auflagen seien nun im Zuge des Verfahrens von der Behörde in Zusammenarbeit mit den Gutachtern ausgearbeitet worden. Bei der Behauptung der Unvollständigkeit seines Gutachtens liege eine Verwechslung von Emission und Immission vor. Die medizinische Begutachtung müßte sich vor allem auf Immissionsdaten stützen. Der Emissionskataster sei daher nicht herangezogen worden, wohl aber alle Immissionsdaten, soweit sie verfügbar gewesen seien. Nach diesen zur Befundung herangezogenen Immissionsdaten sowie dem jetzt neu erschienenen Immissionskataster sei das Tullnerfeld keinesfalls allgemein als schwer belastet zu bezeichnen. Allerdings sei die Stadtgemeinde Tulln durch ihre eigenen Emissionen zeitweise bereits der Zone römisch drei des Akademiekriteriums zuzuordnen. Dort wären alle Maßnahmen zur Herabsetzung der Immissionen vorzunehmen. Vor den Zusatzbelastungen durch das Kraftwerk seien alle Gebiete durch den Immissionsschutzplan geschützt. Die besorgniserregenden ärztlichen Beobachtungen bei Bodeninversionen sollten ebenfalls zu Präventivmaßnahmen Anlaß geben, durch den hohen Schornstein des Kraftwerkes seien aber dabei keine Zusatzbelastungen durch dasselbe zu erwarten. Soweit über andere Schadstoffe und insbesondere Schwermetalle Ausführungen gemacht worden seien, sei dies durchaus zu unterstreichen, es liege aber keine Vernachlässigung des Gutachters vor, da die zusätzlichen Schadstoffe im Gutachten erwähnt worden seien, um sie in das Beweissicherungsverfahren einschließen zu können. Dies sei im Verfahren durch umwelthygienische und umweltschutztechnische Auflagen geschehen. Die Aussage, daß keine akute Gesundheitsgefährdung vorhanden sei, aber doch Risikoerhöhungen möglich seien, sei nicht eine widersprüchliche Aussage, sondern entspreche präventivmedizinischen Erkenntnissen. Diese Aussage diente der Forderung, daß alles versucht werden müßte, um auch die genannten möglichen Risikoerhöhungen so weit wie möglich abzusenken. Dies sei in der Kombination der Immissionsbegrenzung nach dem Stande der Wissenschaft, dem Immissionsschutz-plan, dem vorgeschriebenen Beweissicherungsverfahren und dem präventiven Umweltschutz mit einer Stufenlösung für spätere, zusätzliche emissionsmindernde Maßnahmen geschehen. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, daß die hier zugrunde gelegten Immissionsgrenzwerte weit strenger seien als die in der BRD im letzten Entwurf für "Max.Immissionswerte zum Schutze des Menschen" (VDI 2310 Blatt 11) vorgeschlagenen Werte. In der betreffenden VDI-Richtlinie sei auch die neueste Literatur mit 219 Literaturzitaten angeführt.
Mit Bescheid vom 27. September 1982 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die angestrebte baubehördliche Bewilligung unter gleichzeitiger Vorschreibung einer Reihe von Auflagen.
Gegen diesen Bescheid erhoben Nachbarn, darunter die Beschwerdeführer, das Rechtsmittel der Berufung. In der Folge wurden Gutachten ergänzt, neue Gutachten eingeholt und sodann am 17. Februar 1983 eine Berufungsverhandlung durchgeführt. Schon vor dieser Verhandlung gaben die Bauwerber mit einem Schriftsatz vom 19. Oktober 1982 bekannt, daß im Zuge der Gespräche mit der Stadt Wien, deren Vertreter in der zweiten Bauverhandlung vor der Baubehörde erster Instanz gleichfalls Einwendungen erhoben hatten, Einigung darüber erzielt worden sei, daß in Realisierung des vorgesehenen stufenweisen Entschwefelungskonzeptes sofort mit Inbetriebnahme des Kraftwerkes die Erfassung von 80 % der Rauchgase erprobt werde und das Konzept der Kraftwerksbetreiber nach Erprobung der nunmehr vorgesehenen Wärmetauscher im Betrieb eine 100%ige Erfassung der Rauchgasmenge erlaube. Eine diesbezügliche Korrespondenz mit der Stadt Wien war diesem Schreiben angeschlossen.
Bei der Berufungsverhandlung vom 17. Februar 1983 wurden von Nachbarn und Sachverständigen neuerlich Fragen erörtert und es wurde in Aussicht gestellt, den erstinstanzlichen Bescheid durch eine Reihe von Auflagen zu ergänzen, insbesondere dahin, daß die Rauchgase des Wärmekraftwerkes zu 100 % von den Rauchgasreinigungsanlagen zu erfassen und diese Anlagen so auszulegen seien, daß 90 % des im Rauchgas enthaltenen SO2 ausgeschieden werden können. Die Bauwerber wandten sich zum Teil gegen weitere vorgesehene Auflagen und vertraten insbesondere die Ansicht, sämtliche bisherigen Gutachten hätten ergeben, daß sich keine unzumutbare Belastung der Umwelt bei Betrieb des Wärmekraftwerkes ergeben werde.
Auf Grund des Sitzungsbeschlusses des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. Februar 1983 erging sodann der Bescheid der Gemeinde vom 29. März 1983, mit welchem der erstinstanzliche Bescheid durch eine Reihe von Auflagen ergänzt und insoweit den Berufungen Folge gegeben wurde, im übrigen jedoch die Berufungen als unbegründet abgewiesen wurden. Dies wurde im einzelnen in dem insgesamt 60 Seiten umfassenden Berufungsbescheid näher begründet.
Die dagegen erhobenen Vorstellungen der Beschwerdeführer wurden mit den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheiden der Niederösterreichischen Landesregierung nach vorgenommenen Verfahrensergänzungen als unbegründet abgewiesen. Die Gemeindeaufsichtsbehörde ging begründend davon aus, daß Gegenstand des nunmehr durchgeführten Baubewilligungsverfahrens die Errichtung der Rauchgasentschwefelungsanlagen und einer Deponie für die anfallenden Entsorgungsprodukte sei, nicht jedoch die Festlegung von Grenzwerten für andere Schadstoffe als SO2 und Staub. Es hätte daher dem Antrag, einen Emissionsgrenzwert für NO2 festzusetzen, nicht nähergetreten werden können. Die Frage, ob aus der Deponie Schadstoffe in das Grundwasser gelangen könnten und hiedurch eine Gefährdung hervorgerufen werde, sei Gegenstand des wasserrechtlichen Verfahrens, nicht jedoch des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens. Die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Deponie sei aber bereits mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. Juni und 9. September 1982 erteilt worden. Auflagen zur Hintanhaltung einer allfälligen Verunreinigung des Grundwassers seien im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren vorgeschrieben worden.
In der Begründung des Bescheides zur Zl. II/2-V-8362/4 (Beschwerdeführer: Dr. B) wurde insbesondere ausgeführt, die Baubehörden erster und zweiter Instanz hätten zur Beurteilung der nach dem letzten Stand der Wissenschaft und Technik erforderlichen Vorschreibungen eine Vielzahl von Gutachten eingeholt und darnach sei eine Verletzung von Rechten der Nachbarn nicht gegeben. Nach § 52 Abs. 2 AVG 1950 könne die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen und beeiden, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheine. Aus dieser Bestimmung könne nach Ansicht der Aufsichtsbehörde nicht auf die zwingende Verpflichtung zur Beeidigung nichtamtlicher Sachverständiger geschlossen werden. Aus der Tatsache der Nichtbeeidigung dieser Sachverständigen könne daher weder ein Verfahrensmangel noch eine allenfalls sich daraus ergebende inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides abgeleitet werden. Bei den zur Erstattung von Gutachten herangezogenen Personen handle es sich durchwegs um auf dem den Gegenstand ihres Gutachtens bildenden Fachgebiet anerkannte Fachleute, welche auf Grund ihrer dienstlichen Stellung (Universitätsprofessoren bzw. Universitätsdozenten) ohnedies einen Diensteid geleistet hätten, so daß sie auch im Falle einer zusätzlichen Beeidigung kein anders lautendes Gutachten abgegeben hätten. Hinsichtlich möglicher Gebäudeschäden hätte die Aufsichtsbehörde noch ergänzend ein Gutachten eingeholt, und dieses Gutachten habe ergeben, daß weder eine nennenswerte Zunahme der Oberflächenkorrosion noch eine nennenswerte Zunahme der Verschmutzung von Gebäuden zu erwarten sei. Soweit bei der Berufungsverhandlung Vertagungsanträge gestellt worden seien, weil Gutachten von Sachverständigen verspätet vorgelegt worden seien, seien im Zuge des Vorstellungsverfahrens die Gutachten zur Kenntnis gebracht worden und die Schlüssigkeit der Feststellungen der Gutachten sei durch die Ausführungen der Parteien nicht widerlegt worden. Die zusammenfassende Beweiswürdigung durch die Berufungsbehörde sei schließlich nach Ansicht der Aufsichtsbehörde durchaus ausreichend vorgenommen worden und die behaupteten Mangelhaftigkeiten seien nicht vorgelegen. Wenn ein Gemeinderat Schwiegersohn des Bürgermeisters sei, dann sei er aus diesem Grunde bei der Entscheidung durch die Baubehörde zweiter Instanz nicht als befangen anzusehen. Durch die Abberufung des Sachverständigen Dr. E sei es schließlich zu keiner Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte von Nachbarn gekommen. Ein subjektivöffentliches Recht der Nachbarn auf Festsetzung von Emissionsgrenzen bestehe nicht und die auf Grund der Feststellungen in den schlüssigen Gutachten der beigezogenen Sachverständigen festgelegten Immissionsgrenzen erschienen sichergestellt. Das Problem der Kombinationswirkungen verschiedener Schadstoff-Einwirkungen sei mangels ausreichender Untersuchungsergebnisse von den Gutachtern beim derzeitigen Stand der Wissenschaften nicht zu lösen gewesen, es sei aber kein Recht der Nachbarn auf Schutz der demnach nicht erkennbaren bzw. unbekannten Gefahren aus den hiefür maßgebenden Bestimmungen der NÖ Bauordnung ableitbar. Der Hinweis auf die Unterschreitung der nach dem Dampfkessel-Emissionsgesetz bzw. nach deren 1. Durchführungsverordnung festgelegten Werte sei für das vorliegende Baubewilligungsverfahren ohne rechtliche Bedeutung. Schließlich hätte ein Nachbar keinen Anspruch auf die Auswahl eines bestimmten Entschwefelungsverfahrens, sofern nur das herangezogene Verfahren einen ausreichenden Immissionsschutz biete. Gerade im Rahmen des Immissionsschutzplanes sei gewährleistet, daß die festgelegten lufthygienischen Grenzwerte eingehalten würden und damit der Schutz der Rechte der Anrainer gegeben sei. Die Errichtung einer weiteren Meßstelle habe sich als nicht erforderlich erwiesen. Auf eine periodische Veröffentlichung der Meßergebnisse stehe einem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht zu. Ein solches Recht sei auch nicht deshalb verletzt worden, weil die Berufungsverhandlung nicht vor der Gesamtheit der Gemeinderäte als Kollegialorgan stattgefunden habe. Da auch sonst keine Verfahrensmängel vorgelegen seien, hätte der Vorstellung ein Erfolg versagt bleiben müssen. (Soweit die wesentliche Begründung der angefochtenen Bescheide.)In der Begründung des Bescheides zur Zl. II/2-V-8362/4 (Beschwerdeführer: Dr. B) wurde insbesondere ausgeführt, die Baubehörden erster und zweiter Instanz hätten zur Beurteilung der nach dem letzten Stand der Wissenschaft und Technik erforderlichen Vorschreibungen eine Vielzahl von Gutachten eingeholt und darnach sei eine Verletzung von Rechten der Nachbarn nicht gegeben. Nach Paragraph 52, Absatz 2, AVG 1950 könne die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen und beeiden, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheine. Aus dieser Bestimmung könne nach Ansicht der Aufsichtsbehörde nicht auf die zwingende Verpflichtung zur Beeidigung nichtamtlicher Sachverständiger geschlossen werden. Aus der Tatsache der Nichtbeeidigung dieser Sachverständigen könne daher weder ein Verfahrensmangel noch eine allenfalls sich daraus ergebende inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides abgeleitet werden. Bei den zur Erstattung von Gutachten herangezogenen Personen handle es sich durchwegs um auf dem den Gegenstand ihres Gutachtens bildenden Fachgebiet anerkannte Fachleute, welche auf Grund ihrer dienstlichen Stellung (Universitätsprofessoren bzw. Universitätsdozenten) ohnedies einen Diensteid geleistet hätten, so daß sie auch im Falle einer zusätzlichen Beeidigung kein anders lautendes Gutachten abgegeben hätten. Hinsichtlich möglicher Gebäudeschäden hätte die Aufsichtsbehörde noch ergänzend ein Gutachten eingeholt, und dieses Gutachten habe ergeben, daß weder eine nennenswerte Zunahme der Oberflächenkorrosion noch eine nennenswerte Zunahme der Verschmutzung von Gebäuden zu erwarten sei. Soweit bei der Berufungsverhandlung Vertagungsanträge gestellt worden seien, weil Gutachten von Sachverständigen verspätet vorgelegt worden seien, seien im Zuge des Vorstellungsverfahrens die Gutachten zur Kenntnis gebracht worden und die Schlüssigkeit der Feststellungen der Gutachten sei durch die Ausführungen der Parteien nicht widerlegt worden. Die zusammenfassende Beweiswürdigung durch die Berufungsbehörde sei schließlich nach Ansicht der Aufsichtsbehörde durchaus ausreichend vorgenommen worden und die behaupteten Mangelhaftigkeiten seien nicht vorgelegen. Wenn ein Gemeinderat Schwiegersohn des Bürgermeisters sei, dann sei er aus diesem Grunde bei der Entscheidung durch die Baubehörde zweiter Instanz nicht als befangen anzusehen. Durch die Abberufung des Sachverständigen Dr. E sei es schließlich zu keiner Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte von Nachbarn gekommen. Ein subjektivöffentliches Recht der Nachbarn auf Festsetzung von Emissionsgrenzen bestehe nicht und die auf Grund der Feststellungen in den schlüssigen Gutachten der beigezogenen Sachverständigen festgelegten Immissionsgrenzen erschienen sichergestellt. Das Problem der Kombinationswirkungen verschiedener Schadstoff-Einwirkungen sei mangels ausreichender Untersuchungsergebnisse von den Gutachtern beim derzeitigen Stand der Wissenschaften nicht zu lösen gewesen, es sei aber kein Recht der Nachbarn auf Schutz der demnach nicht erkennbaren bzw. unbekannten Gefahren aus den hiefür maßgebenden Bestimmungen der NÖ Bauordnung ableitbar. Der Hinweis auf die Unterschreitung der nach dem Dampfkessel-Emissionsgesetz bzw. nach deren 1. Durchführungsverordnung festgelegten Werte sei für das vorliegende Baubewilligungsverfahren ohne rechtliche Bedeutung. Schließlich hätte ein Nachbar keinen Anspruch auf die Auswahl eines bestimmten Entschwefelungsverfahrens, sofern nur das herangezogene Verfahren einen ausreichenden Immissionsschutz biete. Gerade im Rahmen des Immissionsschutzplanes sei gewährleistet, daß die festgelegten lufthygienischen Grenzwerte eingehalten würden und damit der Schutz der Rechte der Anrainer gegeben sei. Die Errichtung einer weiteren Meßstelle habe sich als nicht erforderlich erwiesen. Auf eine periodische Veröffentlichung der Meßergebnisse stehe einem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht zu. Ein solches Recht sei auch nicht deshalb verletzt worden, weil die Berufungsverhandlung nicht vor der Gesamtheit der Gemeinderäte als Kollegialorgan stattgefunden habe. Da auch sonst keine Verfahrensmängel vorgelegen seien, hätte der Vorstellung ein Erfolg versagt bleiben müssen. (Soweit die wesentliche Begründung der angefochtenen Bescheide.)
Der Beschwerdeführer JH und andere erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt, weil bezüglich Stickoxyde ein Grenzwert nicht festgesetzt worden sei. Durch den nunmehr festgesetzten Entschwefelungsgrad werde sich darüber hinaus ein Mehrdeponieanfall ergeben, wobei neben anderen Schwermetallen hochgiftiges Kalziumsulfid in die Deponie und in der Folge ins Grundwasser gelangen würde. Hier erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf Schutz der Gesundheit im Sinne des Art. 8 der Menschenrechtskonvention beschwert. Diese Beschwerde wurde zur Zl. 83/05/0146 protokolliert.Der Beschwerdeführer JH und andere erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt, weil bezüglich Stickoxyde ein Grenzwert nicht festgesetzt worden sei. Durch den nunmehr festgesetzten Entschwefelungsgrad werde sich darüber hinaus ein Mehrdeponieanfall ergeben, wobei neben anderen Schwermetallen hochgiftiges Kalziumsulfid in die Deponie und in der Folge ins Grundwasser gelangen würde. Hier erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf Schutz der Gesundheit im Sinne des Artikel 8, der Menschenrechtskonvention beschwert. Diese Beschwerde wurde zur Zl. 83/05/0146 protokolliert.
In seiner zur Zl. 83/05/0147 protokollierten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erblickt Dr. PB eine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid darin, daß das Recht auf gesetzmäßige Handhabung der NÖ Bauordnung, insbesondere das Recht auf Schutz vor Immissionen aller Art gemäß § 62 der NÖ Bauordnung, sowie das Recht auf Durchführung eines dem Gesetz entsprechenden Verwaltungsverfahrens, insbesondere das Recht auf Parteiengehör, gesetzmäßige Beweiswürdigung und eine dem Gesetz entsprechende Begründung des Bescheides, ferner das Recht auf Durchführung der Berufungsverhandlung durch die zuständige Berufungsbehörde sowie das Recht auf nicht befangene Verwaltungsorgane und Sachverständige sowie das Recht auf beeidete Sachverständige nicht gewahrt worden seien.In seiner zur Zl. 83/05/0147 protokollierten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erblickt Dr. PB eine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid darin, daß das Recht auf gesetzmäßige Handhabung der NÖ Bauordnung, insbesondere das Recht auf Schutz vor Immissionen aller Art gemäß Paragraph 62, der NÖ Bauordnung, sowie das Recht auf Durchführung eines dem Gesetz entsprechenden Verwaltungsverfahrens, insbesondere das Recht auf Parteiengehör, gesetzmäßige Beweiswürdigung und eine dem Gesetz entsprechende Begründung des Bescheides, ferner das Recht auf Durchführung der Berufungsverhandlung durch die zuständige Berufungsbehörde sowie das Recht auf nicht befangene Verwaltungsorgane und Sachverständige sowie das Recht auf beeidete Sachverständige nicht gewahrt worden seien.
Die mitbeteiligten Bauwerber und die belangte Behörde erstatteten eine Gegenschrift und beantragten die Abweisung der Beschwerden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zunächst im Hinblick auf den sachlichen und rechtlichen Zusammenhang beschlossen, die Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Inhaltlich hat der Gerichtshof in einem nach § 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG verstärkten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat zunächst im Hinblick auf den sachlichen und rechtlichen Zusammenhang beschlossen, die Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Inhaltlich hat der Gerichtshof in einem nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG verstärkten Senat erwogen:
Bereits in seinem Erkenntnis vom 24. November 1981, Zl. 81/05/0106, hat der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Parteistellung des damals beschwerdeführenden Nachbarn gehegt, weil Immissionswirkungen der zu errichtenden Kraftwerke nicht schlechthin auszuschließen waren, was auch für die vorliegenden Beschwerdefälle zutrifft. Nach § 118 Abs. 8 der NÖ Bauordnung 1976 genießen alle Grundstückseigentümer als Anrainer Parteistellung gemäß § 8 AVG 1950, wenn sie in ihren subjektivöffentlichen Rechten berührt werden. Nach § 118 Abs. 9 des Gesetzes werden subjektiv-öffentliche Rechte der Anrainer durch jene Vorschriften begründet, welche nicht nur den öffentlichen Interessen dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer. Hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen überBereits in seinem Erkenntnis vom 24. November 1981, Zl. 81/05/0106, hat der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Parteistellung des damals beschwerdeführenden Nachbarn gehegt, weil Immissionswirkungen der zu errichtenden Kraftwerke nicht schlechthin auszuschließen waren, was auch für die vorliegenden Beschwerdefälle zutrifft. Nach Paragraph 118, Absatz 8, der NÖ Bauordnung 1976 genießen alle Grundstückseigentümer als Anrainer Parteistellung gemäß Paragraph 8, AVG 1950, wenn sie in ihren subjektivöffentlichen Rechten berührt werden. Nach Paragraph 118, Absatz 9, des Gesetzes werden subjektiv-öffentliche Rechte der Anrainer durch jene Vorschriften begründet, welche nicht nur den öffentlichen Interessen dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer. Hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4 Sachverhalt Sachverständiger Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Befangenheit von Sachverständigen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Besondere Rechtsgebiete sachliche Zuständigkeit Sachverständiger Haftung Sachverständiger Anspruch auf bestimmte Person "zu einem anderen Bescheid" Anforderung an ein Gutachten Auflagen BauRallg7 Verfahrensbestimmungen Diverses Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Einfluß auf die Sachentscheidung Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Kollegialbehörde wechselnder Vorsitz - keine UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1983050146.X00Im RIS seit
31.05.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2017