Das Amt der Kärntner Landesregierung hat als Wasserrechtsbehörde mit Bescheid vom 30. Juni 1961, Zl. Wa-202/XXI/4/1961, die Enteignung von Grundstücken der klagenden Parteien ausgesprochen. In diesem Bescheid wurde auch ein zwischen den Streitteilen am 28. Juni 1961 im Zuge des wasserrechtlichen Verfahrens getroffenes Übereinkommen beurkundet. Es heißt dort u. a.: "1. Für die gesamten in Anspruch genommenen Enteignungsflächen der Ehegatten Ernst und Maria D. wird ein Gesamtentschädi... mehr lesen...
Norm: JN §1 CVIIIWRG §111 Abs3WRG §117 Abs1 JN Art. 18 § 1 heute JN Art. 18 § 1 gültig ab 01.01.2010
Rechtssatz:
Das Begehren auf Zahlung der Gebühren und Abgaben von der Entschädigungssumme ist ein Teil des Begehrens auf Zahlung der Entschädigungssumme; darüber hat daher die Wasserrec... mehr lesen...
Norm: JN §1 CVIIIWRG §111 Abs3 JN Art. 18 § 1 heute JN Art. 18 § 1 gültig ab 01.01.2010
Rechtssatz:
Unzulässigkeit des Rechtsweges für Ansprüche aus einem vor der Wasserrechtsbehörde abgeschlossenen Vergleich über Wasserbezugsrechte an Privatgewässern (Viehtränke).
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Die Streitteile haben vor dem Amt der Landesregierung im Zuge eines Wasserrechtverfahrens zur Ableitung und Nutzung einer Quelle ein Übereinkommen geschlossen. Mit Bescheid dieser Behörde vom 23. Dezember 1959, berichtigt mit Bescheid vom 30. März 1960, wurde diese Wasseranlage genehmigt und das Übereinkommen der Streitteile gemäß § 93 (3) WasserrechtsG. beurkundet. Nach diesem Übereinkommen "kann" sich der Kläger an dem Hochbehälter des Beklagten mit einer Wasserableitung anschlie... mehr lesen...
Norm: JN §1 CVIIIWRG §111 Abs3 JN Art. 18 § 1 heute JN Art. 18 § 1 gültig ab 01.01.2010
Rechtssatz:
Das Begehren auf Rückzahlung eines Betrages, das darauf gegründet wird, daß eine zwischen den Streitteilen geschlossene und von der Wasserrechtsbehörde genehmigte Vereinbarung stillschwe... mehr lesen...