Entscheidungen zu § 109 Abs. 4 WRG 1959

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Beschluss 2019/6/27 Ra 2019/07/0051

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (LVwG) vom 13. Dezember 2018 wurde in einem wasserrechtlichen Widerstreitverfahren entschieden, dass dem Vorhaben Gemeinschaftskraftwerk P der erstmitbeteiligten Partei gegenüber den anderen eingereichten Vorhaben der Revisionswerberin sowie (jeweils) der zweit- bis viertmitbeteiligten Parteien der Vorrang im Sinne der §§ 17 und 109 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) gebühre. Die ordentliche Revision an den ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Beschluss | 27.06.2019

RS Vwgh 2019/6/27 Ra 2019/07/0051

Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §109WRG 1959 §109 Abs1WRG 1959 §109 Abs4WRG 1959 §17
Rechtssatz: Der Abs. 1 des das Widerstreitverfahren regelnden § 109 WRG 1959 normiert ausdrücklich, dass bei Vorliegen widerstreitender (§ 17) Ansuchen vorerst darüber zu entscheiden ist, "welchem Vorhaben der Vorzug gebührt". Diese Bestimmung stellt somit allein auf das obsiegende Vorhaben ab, eine Reihung der ande... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 27.06.2019

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