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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallgBeachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/07/0033 E 18. Dezember 2014 VwSlg 19010 A/2014 RS 15Stammrechtssatz
Im Rahmen eines Widerstreitverfahrens wird - wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut (des § 109 WRG 1959) ergibt - nicht über die Genehmigung eines Vorhabens abgesprochen, sondern lediglich die einer Genehmigung vorgelagerte Frage entschieden, welche von mehreren konkurrierenden Bewerbungen sich zulässigerweise um eine Genehmigung bemühen darf. Dass mit der Erlassung der Vorzugserklärung noch keine Bewilligung (und daher hinsichtlich des nicht bevorzugten Wasserbaus auch noch keine Versagung) verbunden ist, ergibt sich nicht zuletzt aus § 109 Abs. 3 WRG 1959, wonach die Vorzugsentscheidung außer Kraft tritt, wenn das Vorhaben, dem der Vorzug gebührt, in der Folge nicht bewilligt wurde (vgl. VfGH E 4.Oktober 2012, B 563/11).Im Rahmen eines Widerstreitverfahrens wird - wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut (des Paragraph 109, WRG 1959) ergibt - nicht über die Genehmigung eines Vorhabens abgesprochen, sondern lediglich die einer Genehmigung vorgelagerte Frage entschieden, welche von mehreren konkurrierenden Bewerbungen sich zulässigerweise um eine Genehmigung bemühen darf. Dass mit der Erlassung der Vorzugserklärung noch keine Bewilligung (und daher hinsichtlich des nicht bevorzugten Wasserbaus auch noch keine Versagung) verbunden ist, ergibt sich nicht zuletzt aus Paragraph 109, Absatz 3, WRG 1959, wonach die Vorzugsentscheidung außer Kraft tritt, wenn das Vorhaben, dem der Vorzug gebührt, in der Folge nicht bewilligt wurde vergleiche VfGH E 4.Oktober 2012, B 563/11).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070003.L12Im RIS seit
01.09.2022Zuletzt aktualisiert am
05.12.2022