Mit Spruchabschnitt I. seines Bescheides vom 27. November 1989 erklärte der Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) gemäß § 27 Abs. 4 WRG 1959 das von dieser Behörde mit Bescheid vom 7. Dezember 1977 der Beschwerdeführerin verliehene Wasserbenutzungsrecht zur Versickerung bzw. zur Verrieselung von häuslichen Abwässern, Spülwässern von der Gebäudereinigung, Regenerationswässern, Kühlwässern und von Niederschlagswässern vom gesamten Einzugsbereich ihres Betriebes (1,71 ha) für verwirkt.... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §107 Abs1;WRG 1959 §27 Abs4;
Rechtssatz: Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ist in § 107 Abs 1 WRG zwar für das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren zwingend vorgeschrieben, für die Entziehung eines Wasserbenutzungsrechtes kann eine solche Anordnung dem Gesetz aber nicht entnommen werden. Dem Gesetz kann auch nicht entnommen werden, daß der Entziehung eines ... mehr lesen...
Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge wies die belangte Behörde in Spruchabschnitt I. dieses Bescheides die von den Beschwerdeführern gemeinsam erhobene Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 4. Oktober 1990, mit dem dieser der Gemeinde Gerlos die wasserrechtliche Bewilligung für deren Vorhaben "Gemeinde Gerlos - Erweiterung, Wasserversorgung Dezember 1989" erteilt hatte, gemäß § 42 Abs. 1 in Verbindung ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §41 Abs1;WRG 1959 §107 Abs1 idF 1990/252;
Rechtssatz: Die durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 erfolgte Neufassung des § 107 Abs 1 WRG 1959 stellt sich inhaltlich als eine durch eine Spezialnorm getroffene, von § 41 Abs 1 AVG abweichenden Regelung des Kreises der zwingend von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung persönlich zu Verständ... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §107 Abs1;WRG 1959 §111 Abs4;
Rechtssatz: § 111 Abs 4 WRG kommt für die Beurteilung der Frage einer Einräumung von Dienstbarkeiten gegenüber Parteien als Inhaber von Nutzungsrechten im Sinne des in § 107 Abs 1 WRG angeführten Grundsatzgesetzes nicht in Frage, weil § 111 Abs 4 WRG nur gegenüber dem Eigentümer eines durch eine bewilligte Anlage in für den Betroffenen u... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 25. Juli 1985 hatte die Bezirkshauptmannschaft Gmünd auf Grund der Anzeige des nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Mitbeteiligten über die beabsichtigte Wiederherstellung seiner unter PZ 349 eingetragenen Wasserkraftanlage (Wehranlage des X-Teiches) gemäß §§ 28, 98 und 107 WRG 1959 festgestellt, daß das Vorhaben weitgehend dem früheren Zustand entspreche und die beabsichtigten - die Schützenanlage samt Steg und Ufermauern betreffenden - Änderungen vom Stan... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §103 Abs1;WRG 1959 §107 Abs1;WRG 1959 §107 Abs2;WRG 1959 §121;WRG 1959 §28;
Rechtssatz: § 107 Abs 2 WRG ist nicht in wasserrechtlichen Verfahren schlechthin anzuwenden, so etwa nicht im Überprüfungsverfahren (Hinweis E 18.9.1987, 83/07/0131). Da im Verfahren über die Wiederherstellung zerstörter Anlagen eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben und lediglich au... mehr lesen...
Über Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg (im folgenden BH) beantragten die Beschwerdeführer die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für zwei von ihnen auf ihrem Grundstück in der KG S errichteten Teiche. Diese Teiche mit einer Oberfläche von 400 bzw. 70 m2 und einer Tiefe von 3 bzw 1,6 m waren den Angaben der Beschwerdeführer zufolge "lediglich durch Erdverschiebungen im Gelände" zustande gekommen und werden durch einen durch das Grundstück der Beschwerdeführer ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §41 Abs2;VwRallg;WRG 1959 §107 Abs1;
Rechtssatz: Die behördliche Vorgangsweise, einem Bewilligungswerber Maßnahmen vorzuschreiben, die über den Rahmen des zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereichten Projektes hinausgehen, erweist sich auch im Hinblick darauf, daß es bei einem solchen Vorgehen den vom Vorhaben bet... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §40;AVG §43 Abs6;AVG §66 Abs2;WRG 1959 §107 Abs1;WRG 1959 §56;WRG 1959 §62;
Rechtssatz: Im Falle einer auf § 66 Abs 2 AVG gestützten Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung erwächst den berufungswerbenden Parteien ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter ihrer Beiziehung. Der in der Unterlassung ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §40 Abs1;AVG §41 Abs1;AVG §42;WRG 1959 §107 Abs1;WRG 1959 §114 Abs2;WRG 1959 §115 Abs1;
Rechtssatz: Wurde ein bekannter Beteiligter iSd § 40 Abs 1 AVG von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung im Bewilligungsverfahren betreffend einen bevorzugten Wasserbau nicht persönlich verständigt, dann können ihn Präklusionsfolgen iSd § 42 AVG nicht tref... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §100 Abs2;WRG 1959 §107 Abs1;WRG 1959 §114 Abs2;WRG 1959 §115 Abs2;
Rechtssatz: Wenn schon einmal ein als bevorzugter Wasserbau erklärtes Vorhaben vor dessen Bewilligung eine mündliche Verhandlung gemäß §§ 114 Abs 2 in Verbindung mit § 115 Abs 2 WRG durchgeführt worden ist, muss auch im Falle der späteren auch nur teilweisen Abänderung des Projektes eine mündliche Ver... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §107 Abs1;WRG 1959 §107 Abs2;WRG 1959 §107;WRG 1959 §108 Abs5;WRG 1959 §117 Abs2;WRG 1959 §121;
Rechtssatz: Im Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG ist § 107 Abs 2 WRG nicht anzuwenden (arg.: "Geruch" in § 107 Abs 1, "Bauvorhaben" in § 107 Abs 2 WRG einerseits, "Wasseranlage" bzw "Anlage" in § 121 WRG und Fehlen eines Hinweises auf § 107 WRG in § 121 WRG, anders als e... mehr lesen...