Entscheidungen zu § 26 Abs. 4 VwGG

Verfassungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE Vfgh Beschluss 2014/3/12 E30/2014

1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleistet... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 12.03.2014

RS Vfgh 2014/3/12 E30/2014

Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs3Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGG §26 Abs4 B-VG Art. 144 heute B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geä... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 12.03.2014

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