TE Vfgh Beschluss 2014/3/12 E30/2014

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Veröffentlicht am 12.03.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs3
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012
VwGG §26 Abs4

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes; Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof trotz Nichtzulassung einer Revision durch das Verwaltungsgericht

Spruch

I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

II. Die Beschwerde wird an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Begründung

1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Vorhandensein von Ersparnissen aus Mitteln der Mindestsicherung einem Geldvermögen gleichzuhalten ist, das eine Ersatzpflicht für Leistungen aus der Mindestsicherung begründet, insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen VfSlg 18.885/2009) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

2. Dem Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist hingegen Folge zu geben:

2.1. Mit der Einführung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I 51/2012) hat der Verfassungsgesetzgeber das durch den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof gebildete Rechtsschutzgefüge maßgeblich verändert. Während bis zum Inkrafttreten der Novelle BGBl I 51/2012 mit 1. Jänner 2014 (von bestimmten Ausnahmen abgesehen) gegen letztinstanzliche Bescheide der Verwaltungsbehörden grundsätzlich an beide Höchstgerichte des öffentlichen Rechtes ohne weitere Beschränkungen der Rechtsbehelf der Beschwerde zulässig war, kann dieser Rechtsbehelf seither nur mehr gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte erster Instanz und nur noch an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes ist hingegen nur noch mittels einer Revision möglich, deren Erhebung nicht uneingeschränkt zulässig ist.

2.2. Dies hat u.a. zur Konsequenz, dass nicht mehr – wie bisher – die vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof – nach allfälliger Durchführung eines Ergänzungsverfahrens – in Behandlung genommen werden kann. Durch die Zustellung des Abtretungsbeschlusses wird vielmehr lediglich der (erneute) Lauf der Frist zur Einbringung der Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ausgelöst (vgl. §26 Abs4 VwGG), worin sich die Wirkung der Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof nunmehr auch erschöpft: Nicht mehr über die abgetretene Beschwerde, sondern über die neu und erstmals einzubringende Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nunmehr zu entscheiden.

2.3. Ungeachtet dieser Änderungen im Gefüge des Rechtsschutzsystems hat der Verfassungsgesetzgeber in Art144 Abs3 B-VG vorgesehen, dass der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde bei Vorliegen der dort näher bezeichneten Voraussetzungen an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten hat, ungeachtet dessen, dass der Verwaltungsgerichtshof nunmehr nicht mehr über die abgetretene Beschwerde, sondern über eine – erst noch einzubringende – Revision zu entscheiden hat und die Revision nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.

2.4. Daher hat der Verfassungsgerichtshof, wenn er findet, dass durch das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Recht im Sinne des Art144 Abs1 B-VG nicht verletzt wurde, die Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgerichtshof auch dann gemäß Art144 Abs3 B-VG zur Entscheidung darüber abzutreten, ob der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt wurde, wenn zum Zeitpunkt seiner Entscheidung eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof – aus welchen Gründen immer – nicht zulässig ist. Dies gilt gemäß Art144 Abs3 letzter Satz B-VG auch für jene Fälle, in denen der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gemäß Art144 Abs2 B-VG abgelehnt hat.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat aus den zuvor genannten Gründen beschlossen, von einer Behandlung der – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse (Verstoß gegen die Verpflichtung zur elektronischen Einbringung gemäß §14a Abs4 VfGG) hin geprüften – Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG) und die Beschwerde antragsgemäß gemäß Art144 Abs3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten, ungeachtet dessen, dass das Verwaltungsgericht Wien die Revision nicht zugelassen hat.

4. Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

VfGH / Abtretung, Verwaltungsgerichtshof Revision, Rechtsschutz, VfGH / Ablehnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:E30.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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