RS Vfgh 2014/3/12 E30/2014

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Veröffentlicht am 12.03.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs3
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012
VwGG §26 Abs4
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes; Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof trotz Nichtzulassung einer Revision durch das Verwaltungsgericht

Rechtssatz

Mit der Einführung einer Revision an den VwGH im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I 51/2012) hat der Verfassungsgesetzgeber das durch den VfGH und den VwGH gebildete Rechtsschutzgefüge maßgeblich verändert.Mit der Einführung einer Revision an den VwGH im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,) hat der Verfassungsgesetzgeber das durch den VfGH und den VwGH gebildete Rechtsschutzgefüge maßgeblich verändert.

Die Anrufung des VwGH zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes ist nur noch mittels einer Revision möglich, deren Erhebung nicht uneingeschränkt zulässig ist.

Dies hat ua zur Konsequenz, dass nicht mehr - wie bisher - die vom VfGH an den VwGH abgetretene Beschwerde vom VwGH - nach allfälliger Durchführung eines Ergänzungsverfahrens - in Behandlung genommen werden kann. Durch die Zustellung des Abtretungsbeschlusses wird vielmehr lediglich der (erneute) Lauf der Frist zur Einbringung der Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ausgelöst (vgl §26 Abs4 VwGG), worin sich die Wirkung der Abtretung durch den VfGH nunmehr auch erschöpft: Nicht mehr über die abgetretene Beschwerde, sondern über die neu und erstmals einzubringende Revision hat der VwGH nunmehr zu entscheiden.Dies hat ua zur Konsequenz, dass nicht mehr - wie bisher - die vom VfGH an den VwGH abgetretene Beschwerde vom VwGH - nach allfälliger Durchführung eines Ergänzungsverfahrens - in Behandlung genommen werden kann. Durch die Zustellung des Abtretungsbeschlusses wird vielmehr lediglich der (erneute) Lauf der Frist zur Einbringung der Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ausgelöst vergleiche §26 Abs4 VwGG), worin sich die Wirkung der Abtretung durch den VfGH nunmehr auch erschöpft: Nicht mehr über die abgetretene Beschwerde, sondern über die neu und erstmals einzubringende Revision hat der VwGH nunmehr zu entscheiden.

Findet der VfGH, dass durch das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Recht iSd Art144 Abs1 B-VG nicht verletzt wurde, hat er die Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers dem VwGH auch dann gemäß Art144 Abs3 B-VG zur Entscheidung darüber abzutreten, ob der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt wurde, wenn zum Zeitpunkt seiner Entscheidung eine Revision an den VwGH - aus welchen Gründen immer - nicht zulässig ist.

Entscheidungstexte

  • E30/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.03.2014 E30/2014

Schlagworte

VfGH / Abtretung, Verwaltungsgerichtshof Revision, Rechtsschutz, VfGH / Ablehnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:E30.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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