Norm: VersVG §57
Rechtssatz: Tritt in der Betriebsunterbrechungsversicherung ein Teilschaden dadurch ein, dass bei bloß teilweiser Betriebsunterbrechung der Deckungsbeitrag nur teilweise nicht erwirtschaftet werden konnte, ist nicht die über dem Teilschaden liegende Taxe zu ersetzen, sondern nur der tatsächlich nicht erwirtschaftete Deckungsbeitrag. Entscheidungstexte 7 Ob 49/19k Entsch... mehr lesen...
Norm: VersVG §57
Rechtssatz: Der Versicherungsnehmer hat bei Vorliegen einer Taxvereinbarung nicht die Höhe des tatsächlichen Schadens darzutun; es ist vielmehr von der Richtigkeit der vereinbarten Taxe auszugehen. Wegen des damit verbundenen Vorteils nimmt der Gesetzgeber sogar eine gewisse Bereicherung des Versicherungsnehmers in Kauf. Diese Durchbrechung des Bereicherungsverbots begegnet allerdings insofern einer Schranke, als sich der Versi... mehr lesen...
Norm: VersVG §57
Rechtssatz: § 57 VersVG ist absolut zwingend. Vereinbarungen, wonach die Taxe absolut unanfechtbar ist oder der Versicherer auf jeden Nachweis der Taxe verzichtet, sind unwirksam. Entscheidungstexte 7 Ob 346/98b Entscheidungstext OGH 23.12.1998 7 Ob 346/98b 7 Ob 310/00i Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob... mehr lesen...
Norm: AVB Betriebsunterbrechungsversicherung freiberuflich Tätiger 1995 Art12 Abs7VersVG §34VersVG §57
Rechtssatz: Taxvereinbarung: Die Auskunftspflicht und die Belegpflicht des Versicherungsnehmers greifen insoweit nicht Platz, als sie den Zweck verfolgen, den Versicherer über den Ersatzwert zu informieren. Ficht der Versicherer aber die Taxe an, leben die beiden Obliegenheiten wieder voll auf. Entscheidungstexte ... mehr lesen...