RS OGH 2022/2/16 7Ob346/98b, 7Ob307/99v, 7Ob310/00i, 7Ob306/00a, 7Ob49/19k, 7Ob192/21t, 7Ob9/22g

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Veröffentlicht am 23.12.1998
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Rechtssatz

Der Versicherungsnehmer hat bei Vorliegen einer Taxvereinbarung nicht die Höhe des tatsächlichen Schadens darzutun; es ist vielmehr von der Richtigkeit der vereinbarten Taxe auszugehen. Wegen des damit verbundenen Vorteils nimmt der Gesetzgeber sogar eine gewisse Bereicherung des Versicherungsnehmers in Kauf. Diese Durchbrechung des Bereicherungsverbots begegnet allerdings insofern einer Schranke, als sich der Versicherer darauf berufen kann, dass zur Zeit des Versicherungsfalls die Taxe den Ersatzwert erheblich übersteigt; insoweit trifft die Beweislast den Versicherer.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111473

Im RIS seit

22.01.1999

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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