Norm: VersVG §43VersVG §43aVersVG §44VersVG §45VersVG §46VersVG §47
Rechtssatz: Die §§ 43 ff VersVG sind auf (bloße) Angestellte des Versicherers nur dann analog anzuwenden, wenn diese mit Zustimmung oder allenfalls Duldung des Versicherers nach außen wie ein Vertreter auftreten. Entscheidungstexte 7 Ob 97/01t Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 97/01t ... mehr lesen...
Die Klägerin begehrt Zahlung des Betrages von 14.897.60 S samt Anhang als Folgeprämie betreffend die Versicherung eines Wassersportfahrzeuges des Beklagten. Der Beklagte ficht den Versicherungsvertrag mit der Begründung: an, er habe sich vor Abschluß des Vertrages an den damals bei der G W Versicherungsanstalt beschäftigten J G gewendet, der sich erbötig gemacht habe, ihm einen Versicherungsvertrag bei der Klägerin zu vermitteln. Der Beklagte habe mit J G ausdrücklich vereinbart, daß... mehr lesen...
Norm: ABGB §861VersVG §43VersVG §47
Rechtssatz: Der Versicherer, der mündliche Ergänzungen oder Abweichungen vom Text des Antragsformulares ausschließen will, muß dies durch einen auffallenden Aufdruck etwa in roter Farbe klarstellen. Entscheidungstexte 7 Ob 70/75 Entscheidungstext OGH 24.04.1975 7 Ob 70/75 Veröff: JBl 1975,592 = VersRdSch 1976,186 ( Lorenz-Liburnau ... mehr lesen...
Norm: ABGB §861VersVG §43VersVG §47
Rechtssatz: Ein ( scheinbarer ) Widerspruch zwischen der schriftlichen und der mündlichen Erklärung des Antragstellers ist nach den übereinstimmenden Vorstellungen des Antragstellers und des Vermittlungsagenten auszulegen. Entscheidungstexte 7 Ob 70/75 Entscheidungstext OGH 24.04.1975 7 Ob 70/75 Veröff: JBl 1975,592 = VerR 1976,1195 = Ve... mehr lesen...
Norm: VersVG §43VersVG §47
Rechtssatz: Wurde die Vollmacht des Vermittlungsagenten zur Entgegennahme von Versicherungsverträgen in keiner Weise beschränkt, so bleiben die von dem Antragsteller mit dem Agenten mündlich getroffenen Verabredungen auch dann gültig, wenn sie in den Antragsschein nicht aufgenommen wurden. Entscheidungstexte 1 Ob 173/34 Entscheidungstext OGH 20.03.1934 1 Ob 1... mehr lesen...