Norm: VersVG §41bZaDiG §27 Abs6
Rechtssatz: Für den Zeitraum zwischen 1. 11. 2009 (Inkrafttreten des ZaDiG) und 1. 1. 2013 (Inkrafttreten des VersRÄG 2013) ist davon auszugehen, dass § 27 Abs 6 Satz 2 ZaDiG im Verhältnis zu § 41b VersVG als lex specialis und lex posterior allfällig entgegenstehenden Regelungen materiell derogiert. Es ist daher auch in Versicherungsverträgen, die ab dem 1. 11. 2009 abgeschlossen wurden, die Vereinbarung von Sond... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs3VersVG §41b
Rechtssatz: Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Versicherers, dass die Übermittlung der Prämie auf Gefahr und Kosten des Versicherungsnehmers erfolgt, ist gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB. Da nach § 41b VersVG der Versicherer (neben der Prämie) nur solche Gebühren verlangen kann, für die ein Verhalten des Versicherungsnehmers kausal geworden ist, verstößt die Klausel a... mehr lesen...
Norm: VersVG §41bZPO §41 B1
Rechtssatz: Die Nebengebühren iS des § 41b VersVG können bei bestehender Akzessorietät nicht als Hauptsache geltend gemacht werden. Entscheidungstexte 54 R 34/97g Entscheidungstext LG Salzburg 19.02.1997 54 R 34/97g European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:LG00569:1997:RSA0000004 ... mehr lesen...