Norm: AußStrG 2005 §132ABGB §154 Abs3 GVersVG §76VersVG §179 Abs2
Rechtssatz: Der Versicherungsnehmer ist bei einer Versicherung für fremde Rechnung gegenüber dem Versicherer im eigenen Namen allein verfügungsberechtigt. Dies gilt auch für einen durch eine von einem Elternteil abgeschlossene Unfallversicherung für fremde Rechnung nach § 176 Abs 2 VersVG (mit-)versicherten Minderjährigen, für den bei einer Versicherung für fremde Rechnung keine ... mehr lesen...
Norm: VersVG §75VersVG §76VersVG §179 Abs2. ABGB §1042
Rechtssatz: Ob der Versicherer, der bei einer Versicherung für fremde Rechnung die Leistungsauszahlung ohne Zustimmung des bezugsberechtigten Versicherungsnehmers direkt an den Versicherten anstatt an den Versicherungsnehmer vornimmt, bei seiner späteren gerichtlichen Inanspruchnahme durch den Versicherungsnehmer diesem mit Erfolg eine auf §1042 ABGB gestützte Gegenforderung entgegenhalten ... mehr lesen...
Norm: VersVG §179 Abs1VersVG §179 Abs2VersVG §179 Abs3
Rechtssatz: Eine von einem Verein für seine Mitglieder abgeschlossene Kollektivunfallversicherung kann grundsätzlich nur als für fremde (also der Gefahrsperson) Rechnung genommen angesehen werden, da angesichts des unbestimmten und wechselnden Personenkreises beim Vertragsabschluss dem für eine vom Versicherungsnehmer im eigenen Namen genommenen Versicherung notwendigen Einwilligungserforde... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte stand seit Jahren mit der Klägerin in Geschäftsverbindung. Am 11. 9. 1981 unterfertigte er nach Verhandlungen mit einem Vertreter der Klägerin namens G***** einen Antrag auf Abschluss einer Erlebens- und Ablebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 3,5 Millionen S und einer Laufzeit von 15 Jahren, wobei als Versicherungsbeginn der 1. 11. 1981 vorgesehen war. Der Antrag sah eine dreimonatige Bindung des Antragstellers vor, und zwar gerechne... mehr lesen...
Norm: ABGB §1005VersVG §159 Abs2VersVG §179 Abs2
Rechtssatz: Bezweckt eine Formvorschrift die Dokumentation der Ernstlichkeit des Parteiwillens oder eine gründliche Überlegung durch die Partei, dann gilt die Formvorschrift für den abzuschließenden Vertrag auch für die Vollmachtserteilung zum Abschluss dieses Vertrages. Die Formvorschrift des § 159 Abs 2 VersVG bezweckt den Nachweis der gründlichen Überlegung durch die Partei. Demnach genügt für... mehr lesen...