RS OGH 2003/6/2 13R123/03s

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Veröffentlicht am 02.06.2003
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Rechtssatz

Eine von einem Verein für seine Mitglieder abgeschlossene Kollektivunfallversicherung kann grundsätzlich nur als für fremde (also der Gefahrsperson) Rechnung genommen angesehen werden, da angesichts des unbestimmten und wechselnden Personenkreises beim Vertragsabschluss dem für eine vom Versicherungsnehmer im eigenen Namen genommenen Versicherung notwendigen Einwilligungserfordernis gem. § 179 Abs. 3 VersVG nicht entsprochen werden kann. Bei einer Fremdunfallversicherung ist zwar der Versicherungsnehmer Vertragspartner des Versicherers, im Innenverhältnis ist aber der Versicherungsnehmer verpflichtet, die erlangte Versicherungsleistung an den Versicherten herauszugeben. Bezugsberechtigt aus einem solchen Versicherungsvertrag sind daher die Mitglieder des Vereines.Eine von einem Verein für seine Mitglieder abgeschlossene Kollektivunfallversicherung kann grundsätzlich nur als für fremde (also der Gefahrsperson) Rechnung genommen angesehen werden, da angesichts des unbestimmten und wechselnden Personenkreises beim Vertragsabschluss dem für eine vom Versicherungsnehmer im eigenen Namen genommenen Versicherung notwendigen Einwilligungserfordernis gem. Paragraph 179, Absatz 3, VersVG nicht entsprochen werden kann. Bei einer Fremdunfallversicherung ist zwar der Versicherungsnehmer Vertragspartner des Versicherers, im Innenverhältnis ist aber der Versicherungsnehmer verpflichtet, die erlangte Versicherungsleistung an den Versicherten herauszugeben. Bezugsberechtigt aus einem solchen Versicherungsvertrag sind daher die Mitglieder des Vereines.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kollektivunfallversicherung für Vereinsmitglieder; Einwilligungserfordernis der Gefahrsperson bei Fremdenunfallversicherung; Bezugsberechtigung bei Fremdunfallversicherung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2003:RES0000003

Dokumentnummer

JJR_20030602_LG00309_01300R00123_03S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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