RS OGH 2007/3/28 7Ob53/07f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2007
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Norm

AußStrG 2005 §132
ABGB §154 Abs3 G
VersVG §76
VersVG §179 Abs2
  1. ABGB § 154 heute
  2. ABGB § 154 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2023
  3. ABGB § 154 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. ABGB § 154 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  5. ABGB § 154 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 154 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

Der Versicherungsnehmer ist bei einer Versicherung für fremde Rechnung gegenüber dem Versicherer im eigenen Namen allein verfügungsberechtigt. Dies gilt auch für einen durch eine von einem Elternteil abgeschlossene Unfallversicherung für fremde Rechnung nach § 176 Abs 2 VersVG (mit-)versicherten Minderjährigen, für den bei einer Versicherung für fremde Rechnung keine Besonderheiten bestehen. Für die vom Versicherungsnehmer vorgenommene Verpfändung oder Änderung des Bezugsrechtes zu Gunsten der Pfandgläubigerin ist daher eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung im Sinne des § 154 Abs 3 ABGB nicht erforderlich.Der Versicherungsnehmer ist bei einer Versicherung für fremde Rechnung gegenüber dem Versicherer im eigenen Namen allein verfügungsberechtigt. Dies gilt auch für einen durch eine von einem Elternteil abgeschlossene Unfallversicherung für fremde Rechnung nach Paragraph 176, Absatz 2, VersVG (mit-)versicherten Minderjährigen, für den bei einer Versicherung für fremde Rechnung keine Besonderheiten bestehen. Für die vom Versicherungsnehmer vorgenommene Verpfändung oder Änderung des Bezugsrechtes zu Gunsten der Pfandgläubigerin ist daher eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung im Sinne des Paragraph 154, Absatz 3, ABGB nicht erforderlich.

Als Verfügung im Sinne des § 76 Abs 1 VersVG ist jeder Rechtsakt anzusehen, durch den unmittelbar oder mittelbar auf den Bestand oder die Ausgestaltung der Forderung eingewirkt wird. Auch in der Versicherung für fremde Rechnung kann der Versicherungsnehmer daher einem Kreditgeber seinen Anspruch gegen den Versicherer verpfänden, zur Sicherung abtreten oder - in der Lebens- und Unfallversicherung - seinen Gläubiger auch als Begünstigten einsetzen.Als Verfügung im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, VersVG ist jeder Rechtsakt anzusehen, durch den unmittelbar oder mittelbar auf den Bestand oder die Ausgestaltung der Forderung eingewirkt wird. Auch in der Versicherung für fremde Rechnung kann der Versicherungsnehmer daher einem Kreditgeber seinen Anspruch gegen den Versicherer verpfänden, zur Sicherung abtreten oder - in der Lebens- und Unfallversicherung - seinen Gläubiger auch als Begünstigten einsetzen.

Entscheidungstexte

  • RS0121925">7 Ob 53/07f
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 7 Ob 53/07f
    Beisatz: Das Pflegschaftsgericht hat daher die beabsichtigte Klagsführung eines bei einer Unfallversicherung mitversicherten Minderjährigen gegen den Versicherer - der die Versicherungsleistung aufgrund einer vom Vater als Versicherungsnehmer vorgenommenen Verpfändung an einen Kreditgeber auszahlte - zu Recht nicht genehmigt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121925

Dokumentnummer

JJR_20070328_OGH0002_0070OB00053_07F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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