Norm: VersVG §178m VersVG § 178m heute VersVG § 178m gültig ab 01.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 509/1994
Rechtssatz: Bei der Gruppenversicherung wird durch einen Vertrag einer Mehrzahl versicherter Personen für eine diese gemeinsam treffende Gefahr Versicherungsschutz gewährt.... mehr lesen...
Norm: VersVG §178m VersVG § 178m heute VersVG § 178m gültig ab 01.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 509/1994
Rechtssatz: Nach dem im Rahmen der VersVG-Novelle 1994 in das VersVG aufgenommenen § 178m Abs 1 VersVG ist dann, wenn ein Gruppenversicherter aus dem versicherten Personenk... mehr lesen...