RS OGH 2024/8/28 7Ob49/23s; 7Ob88/24b

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Veröffentlicht am 28.08.2024
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Norm

VersVG §178m
  1. VersVG § 178m heute
  2. VersVG § 178m gültig ab 01.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 509/1994

Rechtssatz

Bei der Gruppenversicherung wird durch einen Vertrag einer Mehrzahl versicherter Personen für eine diese gemeinsam treffende Gefahr Versicherungsschutz gewährt. Schließt der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag zu Gunsten der Gruppenmitglieder, wird dies als "echte Gruppenversicherung" bezeichnet. Diese stellt eine besondere Form der Versicherung für fremde Rechnung dar (vgl 7 Ob 206/22b mwN). Bei der unechten Gruppenversicherung schließt eine Person hingegen nur einen Rahmenvertrag, der die Eckpunkte darauf beruhender Versicherungsverträge festlegt. Die Versicherungsverträge werden dann vom Versicherungsnehmer im eigenen Namen und im eigenen Interesse abgeschlossen.Bei der Gruppenversicherung wird durch einen Vertrag einer Mehrzahl versicherter Personen für eine diese gemeinsam treffende Gefahr Versicherungsschutz gewährt. Schließt der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag zu Gunsten der Gruppenmitglieder, wird dies als "echte Gruppenversicherung" bezeichnet. Diese stellt eine besondere Form der Versicherung für fremde Rechnung dar vergleiche 7 Ob 206/22b mwN). Bei der unechten Gruppenversicherung schließt eine Person hingegen nur einen Rahmenvertrag, der die Eckpunkte darauf beruhender Versicherungsverträge festlegt. Die Versicherungsverträge werden dann vom Versicherungsnehmer im eigenen Namen und im eigenen Interesse abgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • RS0134381">7 Ob 49/23s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 7 Ob 49/23s
  • RS0134381">7 Ob 88/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.08.2024 7 Ob 88/24b
    Beisatz: Hier: Rahmenvereinbarung der Ärztekammer für Kärnten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134381

Im RIS seit

04.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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