Norm
VersVG §178mRechtssatz
Nach dem im Rahmen der VersVG-Novelle 1994 in das VersVG aufgenommenen § 178m Abs 1 VersVG ist dann, wenn ein Gruppenversicherter aus dem versicherten Personenkreis, etwa durch Kündigung des Versicherers oder infolge Eintritts in den Ruhestand, ausscheidet oder der gesamte Gruppenversicherungsvertrag aufgelöst wird, der Gruppenversicherte berechtigt, die Fortsetzung als gleichartige Einzelversicherung nach Maßgabe der für die Einzelversicherung geltenden Tarife und Versicherungsbedingungen ohne Wartezeiten und Risikoüberprüfung zu erklären, sofern er bei Eintritt in die Gruppenversicherung gemäß den Bestimmungen für die Einzelversicherung versicherungsfähig war. Der Versicherer hat die Gruppenversicherten auf dieses Fortsetzungsrecht hinzuweisen.Nach dem im Rahmen der VersVG-Novelle 1994 in das VersVG aufgenommenen Paragraph 178 m, Absatz eins, VersVG ist dann, wenn ein Gruppenversicherter aus dem versicherten Personenkreis, etwa durch Kündigung des Versicherers oder infolge Eintritts in den Ruhestand, ausscheidet oder der gesamte Gruppenversicherungsvertrag aufgelöst wird, der Gruppenversicherte berechtigt, die Fortsetzung als gleichartige Einzelversicherung nach Maßgabe der für die Einzelversicherung geltenden Tarife und Versicherungsbedingungen ohne Wartezeiten und Risikoüberprüfung zu erklären, sofern er bei Eintritt in die Gruppenversicherung gemäß den Bestimmungen für die Einzelversicherung versicherungsfähig war. Der Versicherer hat die Gruppenversicherten auf dieses Fortsetzungsrecht hinzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134382Im RIS seit
04.07.2023Zuletzt aktualisiert am
07.08.2023