Norm: VersVG §173 Abs3VersVG §176 Abs4
Rechtssatz: § 176 Abs 4 und § 173 Abs 3 VersVG verfolgen letztlich einen ähnlichen Schutzzweck wie § 6 Abs 3 KSchG. Der bloße Verweis auf „tarifliche Grundsätze" kann nicht ausreichen, um eine wirksame Vereinbarung eines Stornoabzuges im Sinne dieser Bestimmungen des VersVG herbeizuführen. In einer Stornoabschlagsklausel muss daher die Höhe des Abschlages für den Versicherungsnehmer ausreichend nachvollzie... mehr lesen...