RS OGH 2016/11/23 7Ob131/06z, 7Ob140/06y, 7Ob173/06a, 7Ob23/07v, 7Ob233/06z, 7Ob4/07z, 7Ob82/07w, 7O

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Veröffentlicht am 17.01.2007
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Norm

VersVG §173 Abs3
VersVG §176 Abs4
  1. VersVG § 176 heute
  2. VersVG § 176 gültig ab 01.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2022
  3. VersVG § 176 gültig von 01.01.2019 bis 31.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2018
  4. VersVG § 176 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2012
  5. VersVG § 176 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2006
  6. VersVG § 176 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2006
  7. VersVG § 176 gültig von 15.01.2005 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  8. VersVG § 176 gültig von 01.01.1995 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 509/1994
  9. VersVG § 176 gültig von 06.04.1959 bis 31.12.1994

Rechtssatz

§ 176 Abs 4 und § 173 Abs 3 VersVG verfolgen letztlich einen ähnlichen Schutzzweck wie § 6 Abs 3 KSchG. Der bloße Verweis auf „tarifliche Grundsätze" kann nicht ausreichen, um eine wirksame Vereinbarung eines Stornoabzuges im Sinne dieser Bestimmungen des VersVG herbeizuführen. In einer Stornoabschlagsklausel muss daher die Höhe des Abschlages für den Versicherungsnehmer ausreichend nachvollziehbar bestimmt angegeben sein, um eine Vereinbarung der Klausel annehmen zu können. Der bloße Hinweis auf irgendeinen, der Höhe nach nicht weiter bestimmten Rückkaufswert kann daher dem in § 176 Abs 4 und § 173 Abs 3 normierten Erfordernis einer vertraglichen Vereinbarung des Rückkaufswerts (nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach) mit dem Versicherungsnehmer nicht genügen.Paragraph 176, Absatz 4 und Paragraph 173, Absatz 3, VersVG verfolgen letztlich einen ähnlichen Schutzzweck wie Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Der bloße Verweis auf „tarifliche Grundsätze" kann nicht ausreichen, um eine wirksame Vereinbarung eines Stornoabzuges im Sinne dieser Bestimmungen des VersVG herbeizuführen. In einer Stornoabschlagsklausel muss daher die Höhe des Abschlages für den Versicherungsnehmer ausreichend nachvollziehbar bestimmt angegeben sein, um eine Vereinbarung der Klausel annehmen zu können. Der bloße Hinweis auf irgendeinen, der Höhe nach nicht weiter bestimmten Rückkaufswert kann daher dem in Paragraph 176, Absatz 4 und Paragraph 173, Absatz 3, normierten Erfordernis einer vertraglichen Vereinbarung des Rückkaufswerts (nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach) mit dem Versicherungsnehmer nicht genügen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121730

Im RIS seit

16.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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