Norm: VersVG §100 VersVG §102 VersVG § 100 heute VersVG § 100 gültig ab 06.04.1959 VersVG § 102 heute VersVG § 102 gültig ab 06.04.1959 Recht... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Eine Gleichstellung der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung mit einem Rücktritt wegen Verletzung der Anzeigepflicht widerspräche dem Wortlaut des § 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Volks-, Kapital- und Risikoversicherungen. Die Bezeichnung des Punktes 1 des Vormerkscheins mit "Unanfechtbarkeitsklausel" könnte an dessen Inhalt nichts ändern. § 102 VersVG gilt nur für Gebäude-Feuerversicherungen und ist ... mehr lesen...
Norm: VersVG §102 VersVG § 102 heute VersVG § 102 gültig ab 06.04.1959
Rechtssatz:
§ 102 VersVG gilt nur für Gebäude-Feuerversicherungen und ist nicht einmal auf Gebäudeversicherungen außerhalb der Gebäudefeuerversicherungen entsprechend anzuwenden (vgl VersR 1989,912). Paragraph 10... mehr lesen...
Norm: ABGB §1238 VersVG §61 VersVG §102 ABGB § 1238 gültig von 01.07.1978 bis 01.07.1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1978 VersVG § 61 heute VersVG § 61 gültig ab 06.04.1959 VersVG § 102 heute ... mehr lesen...
Norm: VersVG §102 VersVG § 102 heute VersVG § 102 gültig ab 06.04.1959
Rechtssatz:
Die Erklärung des Versicherungsnehmers, den Wiederaufbau des gegen Brandschaden versicherten und abgebrannten Gebäudes nicht durchführen zu wollen, sondern den Ersatz des Verkehrswertes des Gebäudes zu... mehr lesen...