TE OGH 1990/2/22 7Ob1002/90

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Veröffentlicht am 22.02.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***

P*** reg.Gen.m.b.H, Pottschach, vertreten durch Dr. Werner Posch, Rechtsanwalt in Gloggnitz, wider die beklagte Partei G*** A*** L*** AG, Wien 1., Landskrongasse 1-3,

vertreten durch Dr. Alfred Haberhauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 150.000,-, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 4.Dezember 1989, GZ 4 R 198/89-29, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine Gleichstellung der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung mit einem Rücktritt wegen Verletzung der Anzeigepflicht widerspräche dem Wortlaut des § 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Volks-, Kapital- und Risikoversicherungen. Die Bezeichnung des Punktes 1 des Vormerkscheins mit "Unanfechtbarkeitsklausel" könnte an dessen Inhalt nichts ändern. § 102 VersVG gilt nur für Gebäude-Feuerversicherungen und ist nicht einmal auf Gebäudeversicherungen außerhalb der Gebäudefeuerversicherungen entsprechend anzuwenden (VersR 1989, 912). Ein Vergleich des gesetzlichen Pfandrechts des Hypothekargläubigers iS des § 100 VersVG mit einer Vinkulierung zugunsten des Kreditgebers ist umso weniger zulässig.

Anmerkung

E20097

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0070OB01002.9.0222.000

Dokumentnummer

JJT_19900222_OGH0002_0070OB01002_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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