Entscheidungsgründe: Zu 1.): Die Änderung der Parteibezeichnung der Klägerin gründet sich auf § 235 Abs 5 ZPO und das offene Firmenbuch (FN 32002m). Zu 1.): Die Änderung der Parteibezeichnung der Klägerin gründet sich auf Paragraph 235, Absatz 5, ZPO und das offene Firmenbuch (FN 32002m). Zu 2.): Die Beklagte war im Juli 2003 Leasingnehmerin eines von ihr bei der Klägerin haftpflicht- und kaskoversicherten Kraftfahrzeugs. Am 9. 7. 2003 verursachte ein berechtigter Lenker mit dem... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte verursachte mit seinem bei der klagenden Versicherung haftpflichtversicherten PKW am 28. 2. 1999 einen Verkehrsunfall, auf Grund dessen die Klägerin dem Unfallsgegner S 55.904,-- bezahlte. Der Beklagte hat mit 1. 1. 1999 einen neuen Wohnsitz bezogen, ohne dies der klagenden Versicherung mitzuteilen, sodass die Prämienvorschreibung vom 1. 1. 1999 mit dem Vermerk "Empfänger verzogen" wiederum bei der klagenden Partei einlangte. Da in der Folge k... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte stellte am 5.10.1993 unter Mitwirkung eines Versicherungsvermittlers einen Neuantrag auf Abschluß einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung an die klagende Partei und gab seine Adresse mit ***** K*****, V***** Ring 11, an. Versicherungsbeginn sollte der 5.10.1993 sein, ab diesem Datum wurde ihm auch eine vorläufige Deckung zugesagt. Einige Tage danach übersiedelte der Beklagte nach ***** K*****, W*****gasse 11 und stellte beim Postamt einen N... mehr lesen...
Norm: VersVG §10 Abs1 VersVG § 10 heute VersVG § 10 gültig ab 06.04.1959
Rechtssatz:
§ 10 Abs 1 VersVG ist auf die Zusendung der Polizze samt Aufforderung zur Zahlung der Erstprämie nicht anzuwenden. Paragraph 10, Absatz eins, VersVG ist auf die Zusendung der Polizze samt Aufforderun... mehr lesen...
Norm: ABGB §862a VersVG §10 Abs1 ABGB § 862a heute ABGB § 862a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 VersVG § 10 heute VersVG § 10 gültig ab 06.04.1959 ... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte verschuldete am 28.2.1992 mit seinem bei der klagenden Partei haftpflichtversicherten PKW auf einem Autobahnzubringer zur A 22 in Wien einen Auffahrunfall. Die klagende Partei leistete den beiden hiedurch Geschädigten Schadenersatz von insgesamt S 157.955,--. Am 5.11.1991 war der Beklagte mit der Folgeprämie für die Haftpflichtversicherung in der Höhe von S 7.971,-- im Rückstand. An diesem Tag sendete ihm die klagende Partei einen Zahlschein samt ei... mehr lesen...
Norm: VersVG §10 Abs1 VersVG §39 VersVG § 10 heute VersVG § 10 gültig ab 06.04.1959 VersVG § 39 heute VersVG § 39 gültig ab 01.01.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 509/1994 ... mehr lesen...
Norm: VersVG §10 Abs1 VersVG § 10 heute VersVG § 10 gültig ab 06.04.1959
Rechtssatz:
Die Bestimmung des § 10 Abs 1 VersVG ist nicht auf den Fall der Abwesenheit zur Leistung des Präsenzdienstes anwendbar. Die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, VersVG ist nicht auf den Fall der ... mehr lesen...