RS OGH 1996/4/17 7Ob2088/96a, 7Ob248/00x, 7Ob83/21p

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Veröffentlicht am 17.04.1996
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Norm

ABGB §862a
VersVG §10 Abs1

Rechtssatz

Dem Umstand, daß der Erklärungsempfänger nicht ausdrücklich darüber belehrt worden ist, seine Adreßänderung dem Erklärenden (hier: Versicherer) bekanntzugeben, kommt dann keine Bedeutung zu, wenn sich eine derartige Verpflichtung ohnedies jedermann einleuchtend aus der Überlegung ergibt, daß der Geschäftspartner bei nicht bekanntgegebener Adreßänderung seine Willenserklärung ja nicht mehr rechtswirksam zusenden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102504

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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