Norm: GmbHG §52GmbHG §82UmgrStG §16 Abs5
Rechtssatz: Unbare Entnahme: Als Gegenleistung für das eingebrachte und veräußerte Unternehmen verpflichtet sich die übernehmende Gesellschaft zu einer Geldleistung an den einbringenden Gesellschafter. Entscheidungstexte 2 Ob 143/07d Entscheidungstext OGH 30.08.2007 2 Ob 143/07d 6 Ob 165/16g Ents... mehr lesen...
Norm: GmbHG §52GmbHG §82UmgrStG §16 Abs5
Rechtssatz: Bei der Einbringung eines Unternehmens als Sacheinlage gegen Anteilsgewährung kann die Einlagenrückgewähr darin bestehen, dass der Verkehrswert des in die Kapitalgesellschaft eingebrachten Unternehmens unter Berücksichtigung der aufgrund unbarer Entnahmen bestehenden Verbindlichkeit der Gesellschaft die gewährte Stammeinlage nicht deckt oder die Entnahmen zu einer wertmäßigen Überschuldung de... mehr lesen...