RS OGH 2007/8/30 2Ob143/07d, 6Ob165/16g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2007
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Norm

GmbHG §52
GmbHG §82
UmgrStG §16 Abs5

Rechtssatz

Unbare Entnahme: Als Gegenleistung für das eingebrachte und veräußerte Unternehmen verpflichtet sich die übernehmende Gesellschaft zu einer Geldleistung an den einbringenden Gesellschafter.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 143/07d
    Entscheidungstext OGH 30.08.2007 2 Ob 143/07d
  • 6 Ob 165/16g
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 165/16g
    Vgl; Beisatz: „Unbare“ Entnahmen im Sinn des § 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG bewirkten eine nach der Einbringung zu erfüllende Verbindlichkeit der übernehmenden Körperschaft gegenüber dem einbringenden Gesellschafter. Werden diesem keine Anteile an der Gesellschaft gewährt, stellt diese Verbindlichkeit im Ergebnis ein Entgelt für die Sacheinbringung dar. Wurde die Kapitalgesellschaft kurz vorher als Bargründung errichtet, kann dies dazu führen, dass das bar aufgebrachte Gesellschaftskapital an den Einlegenden zurückfließt, wenn die Entnahme im eingebrachten Bargeld und anderen liquiden Mitteln keine Deckung findet. Dies wäre als Umgehung der Sachgründungsvorschriften anzusehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122772

Im RIS seit

29.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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