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Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 06.04.2023 einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe, welcher mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde (im Folgenden: belangte Behörde), Stipendienstelle Wien, vom 19.04.2023 mit der
Begründung: abgewiesen wurde, dass der BF sein Studium öfter als zwei Mal gewechselt habe und keine der in § 17 Abs 2 StudFG genannten Ausnahmen vorliege. 1. Der Besch... mehr lesen...
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Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 11.05.2022 einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe, welcher mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde (im Folgenden: belangte Behörde), Stipendienstelle Wien, vom 24.06.2022 mit der
Begründung: abgewiesen wurde, dass der BF sein Studium zu oft gewechselt habe. 2. Gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde erhob der BF mit Schreiben vom 27... mehr lesen...
, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die ... mehr lesen...
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Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom XXXX 2022 wurde die Beschwerdeführerin (in Folge „BF“) dazu verpflichtet die in den ersten beiden Studiensemestern bezogene Studienbeihilfe in der Höhe von 4.512,00 Euro binnen vier Wochen zurückzuzahlen. 1. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom römisch 40 2022 wurde die Beschwerdeführerin (in Folge „... mehr lesen...
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Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Linz dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2020 auf Verlängerung der Anspruchsdauer auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Studium der Rechtswissenschaften keine Folge. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 31. März 2021 persönlich zugestellt. 2. Erst am 5. Mai 2021 erhob die Beschwerdeführ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 13.01.2017, DokNr. 371498601, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, von der im Kalenderjahr 2015 bezogenen Studienbeihilfe 1,792,00 Euro wegen Überschreitung der Zuverdienstgrenze im Sinne des § 49 Abs. 3 StudFG zurückzuzahlen. Die Höhe des Eigeneinkommens im Kalenderjahr 2015 wurde mit 15.389,40 Euro festgestellt. Die Beschwerdeführerin hat die gegen diesen Bescheid am... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte am 19.11.2018 bei der Stipendienstelle Wien der Studienbeihilfenbehörde einen Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe. 2. Mit Bescheid vom 21.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer ab September 2018 eine Studienbeihilfe in der Höhe von 449,00 Euro zuerkannt. In seiner dagegen gerichteten Vorstellung vom 11.01.2019 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Behörde zu Unrecht das Einkommen seines Vaters berücksichti... mehr lesen...
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid vom 10. September 2012 sprach die Studienbeihilfenbehörde aus, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe gemäß den §§ 50 Abs. 1 Z. 3 und 51 Abs. 1 Z. 3 sowie Abs. 2 Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBI. I. Nr. 305/1992 i. d.F. BGBI. I. Nr. 47/2008, mit Ende März 2012 erloschen sei und die seit Ende März 2012 bezogene Studienbeihilfe in Höhe von EUR 1.840,- zu... mehr lesen...