TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/2 W128 2214502-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.04.2020
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Entscheidungsdatum

02.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
StudFG §11
StudFG §31 Abs4
StudFG §32
StudFG §46
StudFG §49 Abs3
StudFG §8 Abs1
StudFG §9

Spruch

W128 2214502-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 30.10.2019, Zl. 444531601, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 13.01.2017, DokNr. 371498601, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, von der im Kalenderjahr 2015 bezogenen Studienbeihilfe 1,792,00 Euro wegen Überschreitung der Zuverdienstgrenze im Sinne des § 49 Abs. 3 StudFG zurückzuzahlen. Die Höhe des Eigeneinkommens im Kalenderjahr 2015 wurde mit 15.389,40 Euro festgestellt.

Die Beschwerdeführerin hat die gegen diesen Bescheid am 10.02.2017 erhobene Vorstellung am 02.03.2017 zurückgezogen. Sie erklärte sich mit einer Neuberechnung aufgrund ihrer Arbeitnehmerveranlagung einverstanden.

Am 23.04.2018 legte die Beschwerdeführerin den Einkommensteuerbescheid 2015 (Arbeitnehmerveranlagung) vor. Das Verfahren wurde daraufhin am 24.04.2018 von Amts wegen wiederaufgenommen. Mit Bescheid vom 02.05.2018, DokNr. 402088101, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, von der im Kalenderjahr 2015 bezogenen Studienbeihilfe 1.792,00 Euro wegen Überschreitung der Zuverdienstgrenze im Sinne des § 49 Abs. 3 StudFG zurückzuzahlen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Höhe des Einkommens im Kalenderjahr 2015 12.900,57 Euro betrage. Abzüglich der bereits berücksichtigten Eigenleistung von 171,09 Euro sei die Zuverdienstgrenze um 2.729,48 Euro überschritten worden. Da die Beschwerdeführerin nur 1.792,00 Euro Studienbeihilfe im Jahr 2015 bezogen habe, bliebe die Höhe der Rückforderung unverändert.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 16.05.2018 Vorstellung. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass ihr tatsächliches Einkommen nur 9.231,47 Euro betragen habe. Davon seien 7.066,30 Euro als Lohn vom Arbeiter-Samariterbund Niederösterreich und 2.165,17 Euro als Gemeinderatsentschädigung zu werten. Bei letzterem Einkommen sei das von der Stadtgemeinde Schwechat für die Beschwerdeführerin an die Partei überwiesene Entgelt zwar doppelt so hoch gewesen, der tatsächlich zugeflossene Betrag wäre allerdings die oben genannte Summe. Aufgrund eines allgemeinen Parteitagsbeschlusses der Grünen Schwechat würden 50 Prozent der Aufwandsentschädigung für die Partei einbehalten und die Beschwerdeführerin ersuche, ihr tatsächliches Einkommen und nicht ihr theoretisches Einkommen heranzuziehen. Weiters habe sie am 31.08.2015 geheiratet und wäre die Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Mann zu berücksichtigen, weil dieser voll studieren würde und keine Arbeit habe.

3. Mit Vorstellungsvorentscheidung vom 06.07.2018, DokNr. 411324601, wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 02.05.2018 bestätigt. Begründend wurden alle an die Beschwerdeführerin bezugsauszahlenden Stellen und die Bezugszeiträume aufgezählt, sowie die Berechnung des Einkommens und des Rückzahlungsbetrages dargestellt.

4. Nach einem am 27.07.2018 verspätet eingebrachten Vorlageantrag wurde der Beschwerdeführerin mit hg. Erkenntnis vom 09.09.2019, W128 2214502-1/3Z die am 06.08.2018 beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. Im nachgeholten Vorlageantrag brachte sie zusammengefasst vor, dass sie nach ihren Kontoauszügen nur Studienbeihilfe in Höhe von 1.325,86 Euro erhalten habe und die Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihrem Mann nicht berücksichtigt worden sei, weshalb sie um eine nochmalige Überprüfung ersuche.

5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge und bestätigte den Bescheid vom 06.06.2018. In der Begründung verwies die belangte Behörde zusammengefasst auf den Einkommensteuerbescheid 2015 der Beschwerdeführerin sowie auf die sonstigen vorliegenden Bezüge woraus sich ein Gesamteinkommen laut Studienförderungsgesetz in der Höhe von 12.900,57 Euro ergebe. Daraus ergebe sich nach Abzug der bereits berücksichtigten Eigenleistung eine Rückforderung in der Höhe von 1.792,00 Euro.

10. Am 06.12.2019 brachte die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 30.10.2019 ein. In der Begründung wiederholte sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorringen.

11. Mit Schreiben vom 10.10.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

An die Beschwerdeführerin wurde im Kalenderjahr 2015 folgende Studienbeihilfe ausbezahlt:

* Jänner bis August monatlich je 131,00 Euro (gemäß Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 10.12.2014, Zl. 327374201) = 1.048,00 Euro

* September bis Dezember monatlich je 186,00 Euro (gemäß Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 04.01.2016, Zl. 350417601) = 744,00 Euro

Insgesamt somit 1.792,00 Euro

Aufgrund der Bescheide der Studienbeihilfenbehörde vom 10.12.2014, Zl. 327374201 und vom 29.05.2015, 335359701 wurde eine Eigenleistung in der Höhe von 171,09 Euro bereits berücksichtigt.

Am 18.07.2017 erließ das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf zur Abgabenkontonummer XXXX der Beschwerdeführerin den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015. Demnach beträgt das Einkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 12.277,87 Euro.

Der Berechnung liegen folgende Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu Grunde:

Samariterbund NÖ Rettung GmbH 7.337,29 Euro

Stadtgemeinde Schwechat 4.330,35 Euro

Aufgrund der Kontrollrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG 1988

anzusetzende Einkünfte 3.290,40 Euro

Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte 2.415,17 Euro

Aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 ergeben sich folgende weitere Beträge von der bezugauszahlenden Stelle Samariterbund NÖ Rettung GmbH:

* steuerfreie Bezüge (Kennzahl 215) in der Höhe von 88,38 Euro

* sonstigen Bezüge vor Abzug der SV-Beträge (Kennzahl 220) in der Höhe von 621,81 Euro

* SV-Beträge für sonstige Bezüge (Kennzahl 225) in der Höhe von 87,49 Euro

Die von der Behörde errechnete Rückforderung in der Höhe von 1.792,00 Euro wurde von der Beschwerdeführerin bereits im September 2018 beglichen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen in der Beschwerde. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt ist unstrittig und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Die von der Behörde in ihrer Berechnung der Rückforderung zugrunde gelegten Daten sind nicht strittig. Diese ergeben sich plausibel und nachvollziehbar aus dem Akteninhalt. Strittig ist durch den Umfang der Beschwerde begrenzt alleine die Rechtsfrage, ob die Behörde das Einkommen der Beschwerdeführerin im Sinne der maßgeblichen Bestimmungen berücksichtigt hat.

Nach dem Grundsatz "jura novit curia" war dabei dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Bestellung eines Sachverständigen aus dem Steuerrecht nicht näher zu treten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die Studienbeihilfenbehörde hat bei Erlassung eines Rückzahlungsbescheides, mit dem ein auf § 51 Abs. 1 Z 3 StudFG 1992 gestützter Rückzahlungsanspruch geltend gemacht wird, das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen anhand jener Rechtslage zu prüfen, die im Zeitpunkt ihrer Verwirklichung gegolten hat. Spätere Änderungen der Rechtslage sind bei Erlassung des Rückzahlungsbescheides nur dann zu berücksichtigen, wenn sich dies aus gesetzlichen (Übergangsbestimmungen) Bestimmungen ergibt (siehe VwGH vom 06.09.1995, 95/12/0074).

Bei den Ansprüchen auf Studienbeihilfe nach den Bestimmungen des StudFG 1992 handelt es sich um zeitraumbezogene Ansprüche. Es ist daher nicht die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltende Rechtslage maßgebend, sondern ist eine zeitraumbezogene Beurteilung vorzunehmen (siehe VwGH vom 14.07.2011, 2009/10/0177).

3.2. Zu A)

3.2.1. Anzuwendendes Recht:

§ 8 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 idF BGBl. I Nr. 142/2000 lautet (auszugsweise):

"Einkommen

§ 8. (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich

2. der Hinzurechnungen gemäß § 9 und

3. des Pauschalierungsausgleichs gemäß § 10.

(2) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 11 Abs. 1 anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß § 11 Abs. 1 maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3.

[...]"

§ 9 StudFG, BGBl. Nr. 305/1992 idF BGBl. I Nr. 75/2003 lautet:

"Hinzurechnungen

§ 9. Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen:

1. steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a - jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung -, Z 4 lit. a, c und e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24 sowie Z 25, Z 27 und Z 28 EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;

2. die Beträge nach § 4 Abs. 4 Z 4, 4a, 8 und 10, § 10, § 18 Abs. 6 und 7, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 3, § 41 Abs. 3 und § 124b Z 31 EStG sowie nach dem Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;

3. Prämien nach den §§ 108c, 108e und 108f EStG, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455."

§ 11 StudFG BGBl. Nr. 305/1992 idF BGBl. I Nr. 76/2000 lautet:

"Einkommensnachweise

§ 11. (1) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:

1. grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im gemäß Z 2 maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden,

2. bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,

3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,

4. bei steuerfreien Bezügen gemäß § 9 Z 1 und Z 3 durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.

(2) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge gemäß § 9 Z 2 sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden."

Gemäß § 31 Abs. 4 BGBl. Nr. 305/1992 idgF umfasst die zumutbare Eigenleistung für Studierende den 10.000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß § 12 Abs. 3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.

§ 32 StudFG BGBl. Nr. 305/1992 idF BGBl. I Nr. 54/2016 (lautet).

"Bemessungsgrundlage

§ 32. (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes Unterhalt leistet:

1. für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 2 988 Euro;

2. für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 4 392 Euro;

3. für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 5 172 Euro;

4. für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2, jeweils unter Berücksichtigung des Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5;

5. für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 2 120 Euro.

(2) Für den Studierenden selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil und den Ehegatten oder den eingetragenen Partner eines Elternteiles, soweit es sich dabei um einen Angehörigen im Sinne des § 123 ASVG handelt, ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Abs. 1 Z 4 erster Fall zu berücksichtigen. Dieser Absetzbetrag ist auch für frühere Ehegatten des Elternteiles bzw. frühere eingetragene Partner zu berücksichtigen, wenn für diese eine Unterhaltsverpflichtung besteht.

(3) Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt und leisten beide für eine Person kraft Gesetzes Unterhalt, so ist das Einkommen jedes Elternteiles um die Hälfte des für diese Person zu berücksichtigenden Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen.

(4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen

1. bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden,

a) wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 650 Euro;

b) wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 350 Euro;

2. bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 600 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden.

(5) Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten."

Gemäß § 49 Abs. 3 StudFG BGBl. Nr. 305/1992 idgF ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag gemäß § 31 Abs. 4 übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung.

Gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 StudFG BGBl. Nr. 305/1992 idgF haben Studierende Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden, zurückzuzahlen.

Gemäß § 123 Abs. 4 ASVG BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 162/2015 gelten Kinder und Enkel als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie

1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie

a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder

b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;

2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 genannten Zeitraumes

a) infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig sind oder

b) erwerbslos sind;

3. an einem Programm der Europäischen Union zur Förderung der Mobilität junger Menschen teilnehmen, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

Die Angehörigeneigenschaft bleibt in den Fällen der Z 2 lit. b längstens für die Dauer von 24 Monaten ab den in Z 2 genannten Zeitpunkten gewahrt.

3.2.2. Gemäß § 11 Abs. 2 StudFG 1992 ist über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge gemäß § 9 Z. 2 leg.cit. sowie ausländische Einkünfte eine Erklärung abzugeben, wobei, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden können. Aus dieser Bestimmung folgt nicht, dass damit von der Nachweispflicht gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 und 2 leg.cit. abgegangen wurde, wonach das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist, nachzuweisen ist, bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist. Der Zweck der Bestimmung der in § 11 Abs. 2 leg.cit. normierten Offenlegungspflicht des antragstellenden Studierenden liegt insofern (lediglich) darin, jene Beträge zu ermitteln, die bei der Bemessung der Studienbeihilfe dem steuerrechtlich relevanten Einkommen hinzuzurechnen sind (siehe VwGH vom 22.10.2013, 2011/10/0175).

Aus der Systematik des StudFG 1992 ist der Grundsatz abzuleiten, dass die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden bei der für die Ermittlung des für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit ua maßgebenden Einkommens primär von den rechtsverbindlichen Festsetzungen der Abgabenbehörden bzw. von den von den Arbeitgebern im Vorfeld der Abfuhr der Lohnsteuer zu erstellenden Lohnzetteln auszugehen haben, wobei dabei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung (siehe § 7 Abs. 2 StudFG 1992) abgestellt wird. Gegen den in § 7 Abs. 2 gewählten Zeitpunkt bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1996, B 1451/94 = VfSlg 14441). Nur ausnahmsweise (vgl. insbesondere die seit der Novelle BGBl 1995/619 nunmehr in § 12 StudFG 1992 taxativ geregelten Sonderfälle der Einkommensbewertung) kommt den mit der Vollziehung des StudFG 1992 betrauten Behörden in diesem Rahmen für ihren Wirkungsbereich eine Art "abgabenbehördliche" Funktion zu. Dies ergibt sich eindeutig aus § 11 Abs. 1 StudFG 1992, der für den Regelfall die Art der Einkommensnachweise festlegt, an Hand derer das für das StudFG 1992 maßgebende Einkommen zu ermitteln ist. Gegen eine derartige Regelungstechnik, die grundsätzlich an der Tätigkeit Dritter anknüpft, bestehen an sich aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofes keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe VwGH vom 13.09.2001, 97/12/0344).

3.2.3. Gegenständlich brachte die Beschwerdeführerin vor, dass aufgrund eines Parteitagsbeschlusses der Grünen Schwechat 50% der Aufwandsentschädigung für die Partei einbehalten würden. Daher wäre ihr tatsächliches und nicht ihr theoretisches Einkommen heranzuziehen. Sie verkennt dabei, dass die belangte Behörde gemäß § 11 Abs. 1 StudFG an die rechtsverbindlichen Festsetzungen des zuständigen Finanzamtes gebunden ist. Diese rechtsverbindliche Festsetzung erfolgte gegenständlich mit dem Einkommensteuerbescheid 2015 des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 18.07.2017. Wie aus der obzitierten Judikatur zu entnehmen ist, hegen auch die Höchstgerichte keine Bedenken, gegen eine solche Regelungstechnik, zumal es der Beschwerdeführerin auch freigestanden wäre, eine Beschwerde gegen den Bescheid des zuständigen Finanzamtes zu erheben, was auch in der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides ersichtlich gemacht wurde.

Ob eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Gatten bestanden hat oder nicht, war zur Lösung der gegenständlichen Rechtsfragen unerheblich. § 32 Abs. 1 Z 4 StudFG umfasst entsprechend § 123 Abs. 4 ASVG ausschließlich Kinder und Enkel. § 32 Abs. 1 Z 6 StudFG idF BGBl. I Nr. 77/2017 trat erst mit 01.09.2017 in Kraft und ist daher auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar.

Somit sind gemäß den obzitierten Bestimmungen dem anhand des Einkommensteuerbescheides 2015 festgestellten Einkommens in der Höhe von 12.277,87 Euro die steuerfreien Bezüge des Samariterbundes (Kennzahl 215) in der Höhe von 88,38 Euro sowie die sonstigen Bezüge vor Abzug der SV-Beträge (Kennzahl 220) minus SV-Beträge für sonstige Bezüge (Kennzahl 225) in der Höhe von 534,32 Euro hinzuzurechnen. Damit ergibt sich ein Gesamteinkommen im Sinne der obzitierten Bestimmungen von 12.900,57 Euro.

Die Zuverdienstgrenze gemäß § 49 Abs. 3 iVm § 31 Abs,4 StudFG beträgt 10.000,00 Euro. Daraus ergibt sich ein Differenzbetrag von 2.900,57 Euro. Abzüglich der bereits berücksichtigten Eigenleistung in der Höhe von 171,09 Euro ergibt sich ein Betrag in der Höhe von 2.729,48 Euro. Der im Jahr 2015 ausbezahlte Betrag an Studienbeihilfe von 1.792,00 Euro bleibt darunter, wodurch sich dieser als Rückzahlungsbetrag ergibt.

Da somit der angefochtenen Entscheidung nicht entgegengetreten werden kann, ist spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung des VwGH beantwortet sind. Dem Entfall der Verhandlung steht auch sonst weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2 dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bindungswirkung Einkommenssteuerbescheid Rückzahlungsverpflichtung Studienbeihilfe Studienbeihilfe - Ruhen Studienbeihilfenbehörde Zuverdienstgrenze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W128.2214502.2.00

Im RIS seit

10.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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