TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/2 W128 2222570-1

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Veröffentlicht am 02.04.2020
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Entscheidungsdatum

02.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
StudFG §27
StudFG §30 Abs2
StudFG §31 Abs1
StudFG §31 Abs2
StudFG §46

Spruch

W128 2222570-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 17.05.2019, Zl. 436328601, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 19.11.2018 bei der Stipendienstelle Wien der Studienbeihilfenbehörde einen Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe.

2. Mit Bescheid vom 21.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer ab September 2018 eine Studienbeihilfe in der Höhe von 449,00 Euro zuerkannt. In seiner dagegen gerichteten Vorstellung vom 11.01.2019 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Behörde zu Unrecht das Einkommen seines Vaters berücksichtigt habe, da dieser laut einem Beschluss des BG Hernals keinen Unterhalt mehr zu leisten habe. In ihrer Vorstellungsvorentscheidung vom 08.02.2019 gab die Studienbeihilfenbehörde der Vorstellung keine Folge und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer gegen den Gerichtsbeschluss keinen Einspruch erhoben habe und zudem auch keinen Antrag auf einen niedrigeren Unterhalt bei Gericht eingebracht habe. Mit Schreiben vom 28.02.2019 begehrte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Vorstellung an den Senat.

3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge und bestätigte den Bescheid vom 08.02.2019. Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der gemäß § 31 Abs. 2 StudFG geforderten Nachweispflicht nicht nachgekommen sei, da er keinen Unterhaltsantrag gestellt habe und auch gegen den Gerichtsbeschluss keinen Einspruch erhoben habe um eine Unterhaltsforderung geltend zu machen.

4. Mit Schreiben vom 09.07.2019 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde und monierte die Verletzung seines einfachgesetzlichen Rechts auf Gewährung der Studienbeihilfe in gesetzlicher Höhe. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass sein Vater von den Unterhaltspflichten ihm gegenüber entbunden worden sei. Er habe sich auch beim Bezirksgericht erkundigt und wollte der Rechtspfleger seinen Antrag auf Unterhalt nicht entgegennehmen, da er dies auf Grund entschiedener Sache für "mutwillig" gehalten habe. Durch die Vorlage des Beschlusses des Bezirksgerichtes Hernals vom 09.11.2018 habe er der Nachweispflicht gemäß § 31 Abs. 2 StudFG jedenfalls genüge getan und sei daher das Einkommen seines Vaters nicht zu berücksichtigen.

5. Am 16.08.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer stellte am 19.11.2018 bei der Stipendienstelle Wien der Studienbeihilfenbehörde einen Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe für das Doktoratsstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien.

Mit Bescheid vom 21.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer ab September 2018 eine Studienbeihilfe in der Höhe von 449,00 Euro zuerkannt.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 09.11.2018, 36 FAM 49/18k-8 wurde der Vater des Beschwerdeführers von seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber diesem wegen Selbsterhaltungsfähigkeit zur Gänze enthoben. Dieser Beschluss erwuchs laut Auskunft des BG Hernals mit E-Mail vom 26.03.2020 am 04.12.2018 in Rechtskraft.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen in der Beschwerde. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt ist unstrittig und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Die von der Behörde in ihrer Berechnung der Studienbeihilfe zugrunde gelegten Daten sind nicht strittig. Diese ergeben sich plausibel und nachvollziehbar aus dem Akteninhalt. Strittig ist durch den Umfang der Beschwerde begrenzt alleine die Rechtsfrage, ob die Behörde das Einkommen des Vaters des Beschwerdeführers zu Recht bei der Berechnung der Studienbeihilfe berücksichtigt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 31 Abs. 2 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 idF BGBl. I Nr. 77/2017, ist von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung auszugehen, wenn der Studierende nachweist, dass der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Abs. 1 ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (§ 291c der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat.

3.2.2. Bei Vorliegen der im § 31 Abs. 2 StudFG ausdrücklich und abschließend genannten Voraussetzungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2002, Zl. 97/12/0261) ist statt der "zumutbaren Unterhaltsleistung" gemäß § 31 Abs. 1 StudFG ein "geringerer Unterhaltsbetrag" heranzuziehen (siehe VwGH vom 14.12.2007, 2006/10/0154).

Nach der Systematik der Regelung knüpft der zweite Satz des § 31 Abs. 2 StudFG an die im ersten Satz dieser Bestimmung dem Studierenden, der das Vorliegen einer an ihn tatsächlich geleisteten geringeren als der (rechnerisch ermittelten) zumutbaren Unterhaltsleistung geltend macht, auferlegte Beweislast (Nachweispflicht) an. Dieser Nachweis ist nach dem eindeutigen Wortlaut des zweiten Satzes des § 31 Abs. 2 StudFG nur bei Vorliegen der dort ausdrücklich und abschließend genannten Voraussetzungen erbracht. Dem Gesetz lässt sich kein Hinweis dafür entnehmen, dass diese Bestimmung bloß beispielhaften Charakter hat. Damit ergibt sich, dass nicht jede von den Eltern an den Studierenden tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistung, die ihrer Höhe nach hinter der errechneten zumutbaren Unterhaltsleistung (§ 31 Abs. 1 StudFG) zurückbleibt, zur Anwendbarkeit des § 31 Abs. 2 dieser Bestimmung führt, sondern nur jene geringere Unterhaltsleistung, bei der der Grund hiefür durch das Vorliegen einer der im zweiten Satz dieser Bestimmung umschriebenen Tatbestände vom Studierenden nachgewiesen wird. Da diese vom StudFG getroffene Lösung offensichtlich der Hintanhaltung der rechtsmissbräuchlichen Ausnützung dieser begünstigenden Bestimmung dient, erweist sich die Auffassung, dass ein "Vergleich" kein tauglicher Nachweis im Sinne des § 31 Abs. 2 StudFG sei, nicht als rechtswidrig (siehe VwGH vom 15.05.2002, 97/12/0261).

Das StudFG legt der Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit nicht den gesetzlichen Unterhalt zu Grunde, sondern die "zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern" gemäß § 31 Abs. 1 StudFG bzw. in den in § 31 Abs. 2 StudFG geregelten Fällen den "geringeren Unterhaltsbetrag" im Sinne dieser Bestimmung. Die "zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern" ist mit dem gesetzlichen Unterhalt auch nicht ident. Vielmehr ist gemäß § 30 Abs. 2 StudFG eine Unterhaltsleistung in dem in § 31 Abs. 1 StudFG festgesetzten Ausmaß der Berechnung der Studienbeihilfe zu Grunde zu legen, und zwar unabhängig davon, ob von den Eltern Unterhaltsleistungen tatsächlich erbracht werden, bzw. ob diese überhaupt noch verpflichtet sind, Unterhaltsleistungen zu erbringen. Ein durch die Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit des Studierenden eingetretener Verlust des Unterhaltsanspruches gegen seine Eltern ist nach dem StudFG nur insoweit beachtlich, als der Studierende als "Selbsterhalter" im Sinne des § 27 Abs. 1 StudFG anzusehen ist. Nur in diesem Fall, in dem sich der Studierende vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe bereits durch mindestens vier Jahre durch Einkünfte im Sinne des StudFG zur Gänze selbst erhalten hat, ist gemäß § 30 Abs. 3 StudFG die "zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern" nicht in Anschlag zu bringen (siehe VwGH vom 14.12.2007, 2006/10/0154).

Die elterliche Unterhaltspflicht entfällt grundsätzlich mit Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes (siehe zuletzt VwGH vom 26.09.2019, Ra 2018/10/0108).

3.2.3. Vorab ist festzuhalten, dass der belangten Behörde nicht beizupflichten ist, wenn sie vermeint, der Beschwerdeführer hätte, um seiner Nachweispflicht gemäß § 31 Abs. 2 StudFG nachzukommen, trotz eines zeitnahen rechtskräftigen Beschlusses bei unveränderter Sachlage einen Unterhaltsantrag stellen müssen bzw. gegen diesen Gerichtsbeschluss trotz Aussichtslosigkeit einen Einspruch zu erheben gehabt, nur um einen weiteren negativen Beschluss auf seinen eigenen Antrag zu erhalten. Eine Pflicht Gerichtsbeschlüsse bekämpfen zu müssen bzw. trotz entschiedener Sache einen weiteren Antrag stellen zu müssen, lässt sich nicht aus den Bestimmungen des StudFG ableiten und wäre dies auch aus verfassungsrechtlicher Sicht problematisch. § 31 Abs. 2 StudFG ist nicht so zu verstehen, dass nur durch eine solche Entscheidung der Nachweis als erbracht gilt, der ein ausdrücklicher Antrag des Studierenden auf eine solche Entscheidung vorausgeht, sondern dass der Studierende den Unterhaltsanspruch in der gesetzlichen Höhe beantragen muss und ihm das Gericht trotzdem weniger zuspricht, sei es auch durch einen späteren Herabsetzungsantrag der Eltern.

Die von der belangten Behörde zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.05.2002, 97/12/0261, wonach ein "Vergleich" kein tauglicher Nachweis im Sinne des § 31 Abs. 2 StudFG sei, kommt gegenständlich nicht zum Tragen. Durch einen Vergleich können gesetzliche Ansprüche durch zweiseitige Vereinbarungen abgeändert werden, was eine rechtsmissbräuchliche Ausnützung begünstigt. Dies soll die restriktive Bestimmung des § 31 Abs. 2 StudFG verhindern, wie der VwGH weiter ausführt.

Mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Beschluss des BG Hernals vom 09.11.2019 wurde jedoch kein Vergleich geschlossen, sondern hat das Gericht abschließend über das (Nicht-) Bestehen von Unterhaltsansprüchen abgesprochen.

Für den Beschwerdeführer ist dadurch jedoch nichts gewonnen. Wie oben ausgeführt legt das StudFG der Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit nicht den gesetzlichen Unterhalt zu Grunde, sondern die "zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern". Die "zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern" ist mit dem gesetzlichen Unterhalt auch nicht ident und kommt es auch nicht darauf an, ob die Eltern überhaupt noch verpflichtet sind einen solchen zu zahlen. Alleine bei Vorliegen der im § 31 Abs. 2 StudFG ausdrücklich und abschließend genannten Voraussetzungen ist statt der "zumutbaren Unterhaltsleistung" gemäß § 31 Abs. 1 StudFG ein "geringerer Unterhaltsbetrag" heranzuziehen. Zu diesen Voraussetzungen gehört gemäß § 31 Abs. 2 erster Satz leg.cit., dass ein Unterhaltsanspruch grundsätzlich bestehen muss.

Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Beschluss des BG Hernals vom 09.11.2018 geht jedoch unmissverständlich hervor, dass der Vater des Beschwerdeführers wegen dessen Selbsterhaltungsfähigkeit von der Unterhaltsverpflichtung zur Gänze enthoben wurde. Somit liegt gegenständlich kein Fall eines "geringeren Unterhaltsbeitrages" vor, sondern hat der Beschwerdeführer seinem Vater gegenüber grundsätzlich keinen Unterhaltsanspruch mehr.

Somit ist die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht von der zumutbaren Unterhaltsleistung gemäß § 31 Abs. 1 StudFG ausgegangen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

3.2.4. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.

3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2 dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Nachweismangel Selbsterhaltungsfähigkeit soziale Bedürftigkeit Studienbeihilfe Studienbeihilfenbehörde Unterhaltsanspruch zumutbare Unterhaltsleistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W128.2222570.1.00

Im RIS seit

10.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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