Norm: SMG §39StVG §7 Abs1StPO §397
Rechtssatz: Die Anordnung des Vollzugs des Strafurteils (dh der Erlass der Strafvollzugsanordnung iSd § 3 Abs 1 StVG) steht gem § 7 Abs 1 StVG und § 397 letzter Satz StPO dem Vorsitzenden des erkennenden Gerichtes zu. Wenn gleichzeitig mit dem Urteil ein Widerrufsbeschluss gem § 494a Abs 4 StPO gefasst wurde, ist das den Widerruf der bedingten Nachsicht oder bedingten Entlassung aussprechende Gericht auch erke... mehr lesen...
Norm: StVG §7 Abs1StVG §133 Abs1
Rechtssatz: Für die Entscheidung über den Aufschub des Strafvollzuges unter anderem wegen Vollzugsuntauglichkeit nach § 5 StVG ist gemäß § 7 Abs 1 StVG der Vorsitzende (Einzelrichter) des erkennenden Gerichtes zuständig. Die Zuständigkeit des Vollzugsgerichtes für die Entscheidung über den nachträglichen, somit nach Antritt der Freiheitsstrafe aktuellen Aufschub des Strafvollzuges ist nach dem klaren Wortlaut de... mehr lesen...
Norm: StVG §7 Abs1StVG §9 Abs1StVG §10 Abs1StVG §134 Abs1StVG §134 Abs6
Rechtssatz: Die Anordnung des Strafvollzuges nach § 7 Abs 1 StVG steht dem Gericht zu. Gemäß §§ 9 Abs 1, 10 Abs 1, 134 Abs 1 StVG in Verbindung mit § 2 Abs 1 der V des BMJ vom 08.05.1989, BGBl 1989/236, fällt jedoch die Bestimmung der Anstalt, in welcher der Vollzug einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe an einem Verurteilten durchgeführt werden soll, sowie die Änder... mehr lesen...
Norm: StVG §7 Abs1StVG §10 Abs1
Rechtssatz: Bei der Anordnung des Strafvollzuges darf das Gericht die Einleitung des Strafvollzuges nicht von einer - in die Kompetenz des BMJ fallenden - Einwirkung einer Strafvollzugsortsänderung abhängig machen. Entscheidungstexte 12 Os 32/93 Entscheidungstext OGH 01.04.1993 12 Os 32/93 Veröff: EvBl 1993/169 S 665 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 4. Februar 1959 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Kellner Harald A 1. des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB. 2. des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1 StGB. und 3. des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 (erster Deliktsfall) StGB. schuldig erkannt. Nach dem Inhalt dieser Schuldsprüche hat er in Wien zu 1.): ... mehr lesen...