Norm
StVG §7 Abs1Rechtssatz
Für die Entscheidung über den Aufschub des Strafvollzuges unter anderem wegen Vollzugsuntauglichkeit nach § 5 StVG ist gemäß § 7 Abs 1 StVG der Vorsitzende (Einzelrichter) des erkennenden Gerichtes zuständig. Die Zuständigkeit des Vollzugsgerichtes für die Entscheidung über den nachträglichen, somit nach Antritt der Freiheitsstrafe aktuellen Aufschub des Strafvollzuges ist nach dem klaren Wortlaut des § 133 Abs 1 StVG hingegen erst mit dem Strafantritt gegeben (SSt 41/29).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0087459Dokumentnummer
JJR_19941117_OGH0002_0120OS00151_9400000_001