Norm: oö LStVG 1946 §57oö LStVG 1946 §58oö LStVG 1946 §59oö LStVG 1946 §60
Rechtssatz:
Im Verfahren über die Enteignung kann die Trasse der Straße von demjenigen nicht mehr bekämpft werden, der dem Verfahren nach § 57 leg cit über die Genehmigung der Straße beigezogen war und gegen das Vorhaben keine Einwendung erhoben hat oder mit seinen Einwendungen abgewiesen wurde. Eine solche Partei kann im Enteignungsverfahren nur mehr vorbring... mehr lesen...
Norm: ABGB §523 CcOÖ LStVG §57OÖ LStVG §58OÖ LStVG §60 ABGB § 523 heute ABGB § 523 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Dafür, daß die Beitragsgemeinschaft als Straßenverwaltung den für den Straßenbau vorgesehenen Grund in Anspruch nehmen kann, bedarf es eines Übereinkommens mit dem Grund... mehr lesen...
Norm: EisbEG §4 Abs2 Boö LStVG §58 Abs1oö LStVG §60 Satz1 EisbEG § 4 heute EisbEG § 4 gültig ab 15.04.1954
Rechtssatz:
§ 58 Abs 1 Satz 2 oö LStVG läßt die Enteignung einer Servitut (hier: Paragraph 58, Absatz eins, Satz 2 oö LStVG läßt die Enteignung einer Servitut (hier: Recht zur B... mehr lesen...